Inhalt

VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

1. Anwendungsbereich

1.1 

Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unterschiedlichen Anforderungen sind in der VAwS berücksichtigt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind oberirdische Anlagen mit maßgebenden Volumina bzw. Massen von bis zu 200 l bzw. kg außerhalb von Schutzgebieten im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 25. Für diese Anlagen unterhalb der Bagatellgrenze gelten jedoch der Besorgnisgrundsatz bzw. der Grundsatz des bestmöglichen Schutzes des § 19g WHG und die allgemein anerkannten Regeln der Technik weiterhin.

1.2 

Anlagen zur Lagerung von Silage zur Futtermittelbereitung und Anlagen zur Lagerung von Biomasse sind keine Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG und werden somit von der VAwS nicht erfasst. Silage und Biomasse sind anders als Sickersaft keine wassergefährdenden Stoffe im Sinn des § 19g Abs. 5 WHG.

1.3 

Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb des Regelungsbereichs von Anlagen im Sinn von § 19g WHG und für den Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen gelten die §§ 1a, 26 und 34 WHG. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung in diesen Fällen gegeben, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde aufgrund der genannten Vorschriften in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

1.4 

Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrechts, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts. Die materiellen Anforderungen der einschlägigen Rechtsbereiche sind deshalb nebeneinander anzuwenden. Gesonderte Anforderungen nach wasserrechtlichen Vorschriften sind entbehrlich, wenn die nach den anderen Rechtsbereichen einzuhaltenden Anforderungen bereits den Besorgnisgrundsatz des § 19g Abs. 1 WHG bzw. den Grundsatz des bestmöglichen Schutzes nach § 19g Abs. 2 WHG erfüllen.