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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

2. Begriffsbestimmungen

2.1 

Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie Baustellentankstellen oder mobile Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG und werden damit von der VAwS nicht erfasst.

2.2 

Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck im Sinn des § 2 Abs. 1 Nrn. 5 bis 10 bestimmt. Selbstständige Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe innerhalb eines Werksgeländes sind in der Regel nur dann anzunehmen, wenn unter keinen Umständen eine Zuordnung zu einer Anlage nach Satz 1 möglich ist.

2.3 

Bei Lageranlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage.

2.4 

In HBV-Anlagen vorhandene Einrichtungen, die dem gelegentlichen Abfüllen wassergefährdender Stoffe in ortsbewegliche Behälter dienen, gelten nicht als Abfüllanlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 18.

2.5 

Flächen zum Beladen von Transportmitteln (Ladehilfsmitteln), z.B. Gabelstaplern, innerhalb von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen sind keine Umschlagsanlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 23.

2.6 

Das Stilllegen versetzt eine außer Betrieb genommene Anlage in einen Zustand, der künftig die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausschließt.
Dies erfolgt durch:
vollständige Entleerung der Anlage,
Reinigung der Anlage und
den vorsorglichen Abbau von Befüllstutzen an den Anlagenteilen, die nicht ausgebaut werden, oder den Abbau oder das Unbrauchbarmachen der Anlage auf andere Weise.
Soll die Anlage für den Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen weiter genutzt werden, ist sie gegen irrtümliche Benutzung mit wassergefährdenden Stoffen zu sichern.

2.7 

Die Festlegung in § 2 Abs. 1 Nr. 25.1 Halbsatz 2 gilt auch für die Anforderung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG (verkürzte Prüffristen bei unterirdischer Lagerung nur im inneren Bereich der weiteren Schutzzone).

2.8 

Gewerbliche Heizölverbraucheranlagen sind mit privaten vergleichbar, wenn sie einen Jahresverbrauch von nicht mehr als 100 m3 aufweisen und nicht öfter als fünfmal im Jahr befüllt werden.

2.9 

Die VAwS sieht Erleichterungen vor hinsichtlich Betriebsanweisung, Anlagenkataster, Sachverständigenprüfungen und Anzeigepflicht für Betriebe mit EMAS- und vergleichbaren Umweltmanagementsystemen.
Ein vergleichbares Umweltmanagementsystem liegt vor, wenn
ein Unternehmen gemäß ISO 14001 von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft worden ist,
neben seinem Zertifikat die Einhaltung folgender zusätzlicher Anforderungen durch eine Selbstverpflichtungserklärung nachweisen kann:
kontinuierliche Verbesserung der Umweltschutzleistungen,
regelmäßige Information der Öffentlichkeit und
die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften des Umweltrechts durch einen Zertifizierer auf der Grundlage des Dokuments EA-7/04 – Legal Compliance as a Part of accredited ISO 14001:2004 certification der European co-operation for Accreditation bescheinigt wird.