Inhalt
11.
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger oder gasförmiger Stoffe
11.1
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe
Öffentlich-rechtliche Vorschriften für LAU-Anlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe sind in der jeweils geltenden Fassung insbesondere
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die Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen,
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die Technischen Regeln Druckbehälter/Rohrleitungen TRB/TRR; die technischen Regeln werden vom Bundesarbeitsministerium im GMBl bekannt gemacht.
11.2
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe
Diese Anlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei
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oberirdischen Anlagen die Anforderungen der Anhänge 1 und 2 einhalten und den in Anlage 5-1 aufgeführten technischen Regeln entsprechen,
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unterirdischen Anlagen zum Lagern die Anforderungen nach § 11 Abs. 3 einhalten und den in Anlage 5-1 aufgeführten technischen Regeln entsprechen,
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Abfüllanlagen an Tankstellen den Anforderungen nach § 11 Abs. 4 und Anhang 1 und den in Anlage 5-1 aufgeführten technischen Regeln entsprechen. Oberirdische Lageranlagen an Tankstellen müssen darüber hinaus die Vorgaben nach Anhang 2 einhalten, unterirdische Lageranlagen die nach § 11 Abs. 3.
11.3
Anlagen bedürfen auch dann keiner Eignungsfeststellung, wenn ihre Anlagenteile von eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen oder solche nicht vorhanden sind, für die Anlagenteile aber Bauartzulassungen oder bauaufsichtliche Verwendbarkeits- oder Brauchbarkeitsnachweise vorliegen und sie diesen entsprechen.