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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

21. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

21.1 

Die Befreiung von der Fachbetriebspflicht bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B endete mit dem 31. Oktober 2007. Sie bestand bis dahin nur, wenn der Betreiber innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten der Kreisverwaltungsbehörde eine Unternehmererklärung entsprechend Anlage 25.1-1 VVAwS in der bis zum 29. Oktober 2008 geltenden Fassung vorgelegt hatte.

21.2 

Die in § 21 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einzubeziehen. Die Betriebsvorschriften sind insoweit betriebliche Anforderungen im Sinn der Nr. 1.3 Anhang 2.

21.3 

In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1a WHG sowie die Vorschriften der §§ 7a und 19g WHG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.

21.4 

Feuerungsanlagen im Sinn von § 21 Nr. 1 Buchst. d sind solche im Sinn der 1. BImSchV.