Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2008
Fassung: 20.05.2008
§ 8

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

Anmerkungen:
1.
Zu Abs. 1:
Hinsichtlich der den Kommunen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Finanzierung der Kosten für die Grundstücksanschlüsse wird auf Nr. 9 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 15. September 2003 (AllMBl S. 803) verwiesen.
2.
Zu Abs. 2:
Die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Nennung des Kostenschuldners wurde klarstellend dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 KAG angepasst.
3.
Zu Abs. 3:
Die seit 1. August 2002 vom Landesgesetzgeber zugelassene Ablösung des Kostenerstattungsanspruchs bedarf einer in Abs. 3 vorgeschlagenen näheren Ausgestaltung in der kommunalen Satzung.
4.
Zu den (möglichen) Auswirkungen des Wechsels des Finanzierungssystems für die Grundstücksanschlüsse auf die Beitragssätze und deren Bewältigung über eine Beitragsabstufung vgl. Anmerkungen zu Abs. 3 und Abs. 4 zu § 6.
5.
Alternative 2 wurde wegen geringer praktischer Bedeutung aufgehoben, ist aber weiter zulässig.

BGS/EWS Gebührenteil:
Vorbemerkung zur Gestaltung des Gebührenmaßstabs:
Im Folgenden werden Satzungsmuster vorgestellt
für den Fall, dass die Kommune die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung über nach dem Frischwassermaßstab bemessene Einleitungsgebühren abgelten lässt (Alter-native I) und
für den Fall der Einführung von getrennten Abwassergebühren (Alternative II).
Die Kommunen haben allerdings nicht in jedem Fall die Wahl zwischen den genannten Alternativen. Wenn die Kommune die Alternative I übernehmen will, muss sie vorab prüfen, ob nicht zwingend getrennte Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung einzuführen sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 Az.: 23 B 02.1937, BayVBl 2004, 20; Urteil vom 16. Dezember 1998 Az.: 23 N 94.3201, BayVBl 1999, 463 und Urteil vom 17. Februar 2005 Az.: 23 BV 04.1729).
1.
Nach dem Urteil des BayVGH vom 31. März 2003 (Az.: 23 B 02.1937, BayVBl 2004, 20) ist die bezogene Frischwassermenge auch bei zusätzlicher Einleitung von Niederschlagswasser nur dann ein grundsätzlich geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren, wenn die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nicht mehr als 12 % der gesamten Kosten der Grundstücksentwässerung ausmachen.
Der BayVGH hat dazu in seinem Urteil vom 16. Dezember 1998 (Az.: 23 N 94.3201, BayVBl 1999, 463) ausgeführt, dass es der Kommune obliege, durch eindeutige Ermittlung des Kostenaufwands für die Oberflächenentwässerung kalkulatorisch zu belegen, dass dieser bei der Erhebung der Einleitungsgebühr vernachlässigt werden könne.
Die Verteilung der Kostenmassen auf Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs sollte allerdings nicht von der Kostenverteilung bei der Beitragskalkulation abweichen.
2.
Die unter 1. dargestellte Prüfung könnte ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der homogenen Siedlungsstruktur entbehrlich sein:
Nach dem Urteil des BayVGH vom 17. Februar 2005 Az.: 23 BV 04.1729 wäre dies der Fall, wenn nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit die aus einer abgabenrechtlichen Verteilungsregelung folgende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte gerechtfertigt wäre, weil nicht mehr als 10 % der von einer solchen Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprächen. Das Entsorgungsgebiet könnte nach der Entscheidung also nur dann in typisierender Betrachtungsweise als hinreichend homogen strukturiert angesehen werden, wenn lediglich weniger als 10 % der an die Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücke ungleich betroffen wären, weil der Einrichtungsträger keine gesonderte Niederschlagswassergebühr erhebe.
Umgekehrt bedeute dies, dass für mehr als 90 % der bebauten Grundstücke, die die Entwässerungsanlage benutzten, in etwa gleiche Rahmenbedingungen vorliegen müssten. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Verhältnis zwischen dem von einem Grundstück eingeleiteten Schmutzwasser, orientiert am Frischwasserbezug, und dem von diesem Grundstück über befestigte Flächen eingeleiteten Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke in etwa gleich wäre. Für das Vorliegen solcher gleichartiger Grundstücksbenutzungsverhältnisse sei der Einrichtungsträger beweispflichtig.
(Vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. April 2004 Az.: W 2 K 03.1907: Eine homogene Struktur könnte auch in einem ländlich strukturierten Dorfbereich nicht (mehr) ohne Weiteres angenommen werden. Es gäbe dort einerseits verdichtete alte Dorfkerne mit im Verhältnis hohen Versiegelungsflächen, andererseits aber auch Neubaugebiete mit mehr oder weniger großen Gärten und damit im Verhältnis geringeren Versiegelungsflächen. Dazu kämen möglicherweise noch landwirtschaftliche Betriebe und eventuell Gartengrundstücke, die einen Anschluss hätten.)
Angesichts der von der Rechtsprechung aufgeführten engen Voraussetzungen dürfte die Berufung auf eine homogene Siedlungsstruktur eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen erfordern und eher die Ausnahme darstellen.
3.
Die o. g. Überlegungen müssen nur Kommunen anstellen, in deren Entwässerungseinrichtung beide Abwassermengen eingeleitet werden (auf dieser Annahme baut der Mustersatzungsvorschlag auf, siehe oben, Teil I, Vorbemerkung).
Kommunen, die im gesamten Satzungsgebiet nur Schmutzwasser abnehmen oder die ohnehin über rechtlich getrennte Einrichtungen für Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung verfügen, sind von diesen Fragen nicht betroffen.
4.
Im Rahmen der Alternative II wurde davon abgesehen, Vorschläge für die Einführung einer Grundgebühr auch hinsichtlich der Kostenmasse, die der Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnen ist, zu machen.
Es dürfte bereits problematisch sein, einen geeigneten Maßstab für die Grundgebühr zu finden. Die hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung verwendeten Maßstäbe kommen hier nicht infrage: Der Maßstab „Nenngröße des Wasserzählers“ lässt nur Rückschlüsse auf die Höhe des Frischwasserbezuges und damit auf den Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung zu. Dasselbe gilt für den Maßstab, der auf die Zahl und Größe der Wohneinheiten auf dem heranzuziehenden Grundstück abstellt.
Letztlich böte sich auch hier wieder nur ein Maßstab an, der an die bebaute und befestigte Grundstücksfläche anknüpft. Dann müsste er so gestaltet werden, dass er sich sinnvoll von dem für die Bemessung der Niederschlagswasser(-einleitungs-)gebühren gewählten Maßstab unterscheidet.
Unseres Erachtens können die Fälle, in denen die Einrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung vorgehalten, d.h. nicht ständig benutzt wird, ggf. einfacher im Rahmen von Gebührenabstufungen berücksichtigt werden (vgl. Alternative II, Alternative 2 zu § 10a, Abs. 4 für den Fall des Zisternenüberlaufs).
Wenn die Niederschlagswassergebühren nach dem Maßstab „Gebietsabflussbeiwert“ bemessen werden, findet im Regelfall ohnehin keine Betrachtung der konkreten Einleitungsverhältnisse auf dem Grundstück statt. Vielmehr wird unterstellt, dass von der pauschal ermittelten Fläche Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird. Eine Unterscheidung nach Benutzungsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung und Grundgebühren zur Deckung der Vorhaltekosten ist hier folglich nicht sinnvoll.