Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2008
Fassung: 20.05.2008
§ 7a

Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

Anmerkungen:
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht ganz oder – beim Maßstab „tatsächliche Geschossfläche“ – teilweise abgelöst werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH wäre ein Beitragsverzicht aber nichtig.
Zweckmäßigerweise sollte in der Ablösungsvereinbarung klargestellt werden, welche Beitragspflichten abgelöst sind.