Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2008
Fassung: 20.05.2008
§ 6

Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a)
pro m² Grundstücksfläche
…..……… €
b)
pro m² Geschossfläche
..………… €.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.
Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
(3) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinn von § 3 EWS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen
a)
pro m² Grundstücksfläche
…..……… €
b)
pro m² Geschossfläche
..………… €.
(4) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag
a)
pro m² Grundstücksfläche
…..……… €
b)
pro m² Geschossfläche
..………… €.

Anmerkungen:
1.
Zu Abs. 1:
Bei der Berechnung der Beitragssätze ist zu berücksichtigen, dass der beitragsrechtliche Vorteil aus der Schmutzwasserbeseitigung aufgrund der aufwendigeren Behandlung höher zu bewerten ist als der Vorteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers. Die Schmutzwasserbeseitigung steht hauptsächlich mit der Bebauung, d.h. den Geschossflächen in Beziehung, das Niederschlagswasser vorrangig mit der Grundstücksfläche.
2.
Zu Abs. 2:
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG sind die Beiträge entsprechend abzustufen, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch sind. Dies ist der Fall, wenn die Entwässerungseinrichtung unterschiedliche Leistungen erbringt.
In folgenden Fällen ist z.B. eine Abstufung der Beitragssätze erforderlich:
a)
In einem Teil des Satzungsgebiets dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser eingeleitet werden, im restlichen Gebiet wird nur Schmutzwasser abgenommen. Im Regelfall bietet sich an, die Beiträge in diesen Fällen so abzustufen, dass die Grundstücke, die lediglich Schmutzwasser einleiten dürfen, nur zum Geschossflächenbeitrag herangezogen werden. Diese in der Satzung am ehesten erforderliche Beitragsabstufung wird in Abs. 2 Bestandteil der Mustersatzung. Hingewiesen sei auf das Urteil des BayVGH vom 11. März 2004 Az.: 23 B 03.1950, wonach eine Regelung, die darauf abstellt, ob von einem Grundstück tatsächlich eingeleitet wird, von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 5 KAG nicht mehr gedeckt ist. Die Berücksichtigung des geringeren Vorteils in Form eines pauschalen Abschlags auf den Gesamtbeitrag unabhängig von den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2001 Az.: 23 CS 01.1584). Die Normierung der unterschiedlichen Beitragssätze in einer Satzungsregelung ist dann erforderlich, wenn mehr als 10 % der Fälle dem vom Maßstab erfassten Typ widersprechen.
Ansonsten wäre es auch ausreichend, der unterschiedlichen Vorteilslage durch eine entsprechend niedrigere Beitragsfestsetzung bei der Veranlagung der jeweiligen Grundstücke – zweckmäßigerweise auf der Grundlage eines allgemeinen Ratsbeschlusses – Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 Az.: 23 B 93.3172, GK 49/1997; Beschluss vom 17. September 2001 Az.: 23 CS 01.1517; Beschluss vom 8. September 2004 Az.: 23 CS 04.2187).
b)
In einem Teil des Satzungsgebiets dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser von an den Kanal anschließbaren Grundstücken eingeleitet werden, im restlichen Gebiet wird nur Überlaufwasser aus Grundstückskläranlagen und Niederschlagswasser abgenommen, während die Fäkalschlammentsorgung von diesen Grundstücken nicht Teil der Entwässerungseinrichtung ist.
In diesen Fällen ist zu empfehlen, den Grundstücksflächenbeitrag (der in Bezug zur Niederschlagswasserbeseitigung steht) sowie einen reduzierten Geschossflächenbeitrag (im Hinblick auf das Überlaufwasser) zu erheben. Bei der Bestimmung des Abschlags auf den Geschossflächenbeitrag ist zu berücksichtigen, dass das Überlaufwasser aus den Grundstückskläranlagen schon vorgeklärt ist und somit im Wesentlichen ein Vorteil aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kanalnetzes gezogen wird, während die Reinigungsleistung der Kläranlage nicht benötigt wird.
Auch hier dürfte gelten, dass die Festlegung abgestufter Beitragssätze in einer Satzungsregelung grundsätzlich nur dann erforderlich ist, wenn mehr als 10 % der Fälle dem vom Maßstab erfassten Typ widersprechen. Ansonsten dürfte eine entsprechend niedrigere Beitragsfestsetzung bei der Veranlagung der betroffenen Grundstücke genügen.
3.
Zu Abs. 3:
Der Wechsel des Finanzierungssystems bei den Grundstücksanschlüssen insbesondere auch im Hinblick auf die mit Wirkung vom 1. Januar 1997 geänderte Rechtslage bei der Refinanzierung von Grundstücksanschlusskosten in Art. 9 Abs. 1 KAG kann eine Beitragsabstufung erforderlich machen. Der Beitrag nach Abs. 3 beinhaltet also die Kosten für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen nicht.
Der BayVGH hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2002 Az.: 23 B 02.2252, BayVBl 2003, 566 die Satzung einer Gemeinde für nichtig erachtet mit der Begründung, dass ein Altanschließer, der die Kosten für seinen Grundstücksanschluss nach früherem Recht in voller Höhe erstattet hat, bei der Nacherhebung von (Teil-)Beiträgen nicht mit einem Beitragssatz belastet werden darf, dessen Höhe sich in nicht unerheblichem Umfang auch aus den Kosten der Grundstücksanschlüsse für Neuanschließer bestimmt.
Altanschließer, bei denen Beiträge nacherhoben wurden, mussten sich im entschiedenen Fall an den Grundstücksanschlusskosten der Neuanschließer beteiligen, obwohl sie die Grundstücksanschlüsse für ihre eigenen Grundstücke bereits vollständig selbst gezahlt hatten und ihnen diesbezüglich kein zusätzlicher Vorteil mehr vermittelt werden konnte.
Die Kommune hätte nach dem BayVGH der unterschiedlichen Vorteilslage durch abgestufte Beiträge für Alt- und Neuanschließer Rechnung tragen müssen. Der BayVGH wies in seinem Urteil zur Abstufung der Beitragssätze allgemein darauf hin, dass das Gesetz nicht vorschreibe, wie eine solche Abstufung vorzunehmen sei. Der BayVGH führte aber aus, dass die Kommune in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bei der Beitragsabstufung zu beachten habe, dass der Investitionsaufwand für die Grundstücksanschlusskosten der Neuanschließer grundsätzlich nur auf diese umgelegt werden dürfe.
Ähnliche Fallgestaltungen der ungleichen Belastung von Alt- und Neuanschließern können sich beim Wechsel von der Anliegerregie zum Globalmodell, beim Wechsel von der Anliegerregie zum Globalmodell innerhalb des öffentlichen Straßengrunds, kombiniert mit einer Kostenerstattung außerhalb des öffentlichen Straßengrunds, Art. 9 Abs. 1 KAG, usw. ergeben.
Im Urteil vom 12. Mai 2005 Az.: 23 B 04.1761 schloss der BayVGH an die dargestellte Rechtsprechung an, verneinte aber in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Pflicht des Satzungsgebers zur Beitragsabstufung. Diese sei nur erforderlich, wenn die Altanschließer, die die Kosten für ihre Grundstücksanschlüsse nach früherem Recht in voller Höhe zu tragen hatten, nunmehr im Falle einer Nacherhebung von Beiträgen mit einem Beitragssatz belastet würden, dessen Höhe sich in nicht unerheblichem Umfang auch aus Kosten der Grundstücksanschlüsse für Neuanschließer bestimmen würde. Die Erheblichkeitsgrenze liege bei 10 bis 12 % und sei im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nicht erreicht.
Werden die Grundstücksanschlüsse als eigene Kostenmasse behandelt und nur auf diejenigen Grundstücke bzw. deren Grundstücks- und Geschossflächen verteilt, von denen weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für (die im öffentlichen Straßengrund belegenen) Anteile der Grundstücksanschlüsse geleistet worden ist, so wird die genannte Erheblichkeitsgrenze häufig erreicht sein.
4.
Zu Abs. 4:
Bei Grundstücken, für die ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, kann es umgekehrt zielführend sein, einen Nacherhebungstatbestand in der Satzung vorzusehen (vgl. Anmerkung 6 zu Alternative 1 zu § 5). Eine solche satzungsrechtliche Bestimmung wurde in Abs. 4 aufgenommen. Damit wird der Beitragssatz für den beim Maßstab „tatsächliche Geschossfläche“ in § 5 Abs. 6 bzw. beim Maßstab „zulässige Geschossfläche“ in § 5 Abs. 9 letzter Spiegelstrich vorgesehenen Nacherhebungsfall festgesetzt.
Mit dieser Variante einer Beitragsabstufung bei geänderten Grundstücksanschlussfinanzierungskosten soll dazu beigetragen werden, die erheblichen kalkulatorischen Auswirkungen der mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Änderung des Rechts der Grundstücksanschlusskosten aufzuarbeiten. Es handelt sich um einen gegenüber den vollen Beiträgen für die erstmalige Veranlagung eines Grundstücks abgestuften Beitrag. Die Grundstücksanschlusskosten, die für einen bestehenden Anschluss geleistet worden sind, werden dadurch berücksichtigt, dass ein Beitrag ohne Hausanschlusskosten eingesetzt wird.
Eine Beitragsabstufung darf nicht mit der Begründung vorgenommen werden,
dass die Abwasserbeseitigung teils im Misch- und teils im Trennsystem erfolgt, da die Leistung für die betreffenden Grundstückseigentümer dieselbe ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. August 1993 Az.: 23 B 90.3310, BayVBl 1994, 367),
dass für einzelne Bauabschnitte oder Teilanlagen unterschiedlich hohe Herstellungskosten angefallen sind, oder
dass eine unterschiedliche Reinigungsleistung in Teilgebieten des Entsorgungsgebiets erbracht wird (BayVGH, Urteil vom 18. November 1999 Az.: 23 N 98.3160, BayVBl 2000, 208).
Will eine Gemeinde vor dem Hintergrund unterschiedlicher Herstellungskosten/Betriebskosten für Teilanlagen die Anschlussnehmer mit Beiträgen und Gebühren in unterschiedlicher Höhe belasten, kann sie das nur für technisch getrennte Anlagen über eine rechtliche Trennung gemäß Art. 21 Abs. 2 GO erreichen.