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Text gilt ab: 30.06.2008
Fassung: 20.05.2008
§ 14

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr (Alternative I für den Gebührenmaßstab)/Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr (Alternative II für den Gebührenmaßstab) werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.
Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

Anmerkungen:
Es können auch kürzere Abrechnungszeiträume gewählt werden; dann entfällt ggf. Abs. 2.