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Text gilt ab: 30.06.2008
Fassung: 20.05.2008
§ 13

Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Anmerkungen:
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wurde § 10 WEG ein neuer Abs. 8 angefügt, der vorsieht, dass Wohnungseigentümer Gläubigern der Wohnungseigentumsgemeinschaft nur im Verhältnis ihres Miteigentumsanteils und damit nicht gesamtschuldnerisch haften.
Es ist noch unklar, ob dies auch uneingeschränkt für den Bereich des Kommunalabgabenrechts gilt, da bisher keine Rechtsprechung zur neuen Gesetzeslage vorliegt.
Insbesondere ist nicht geklärt, ob etwas anderes auch durch Satzung bestimmt werden kann, oder ob es dazu einer landesgesetzlichen Regelung bedarf.