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Text gilt ab: 30.06.2008
Fassung: 20.05.2008
§ 12

Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr (Alternative I für den Gebührenmaßstab)/Die Schmutzwassergebühr (Alternative II für den Gebührenmaßstab) entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser (Alternative I für den Gebührenmaßstab)/Schmutzwasser (Alternative II für den Gebührenmaßstab) in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (Alternative II für den Gebührenmaßstab) entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.
Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.
Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.