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Text gilt ab: 30.06.2008
Fassung: 20.05.2008
§ 11

Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als …(30) % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr (Alternative I für den Gebührenmaßstab)/Schmutzwassergebühr (Alternative II für den Gebührenmaßstab) erhoben.

Anmerkungen:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht die Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen sowohl mit dem Äquivalenzprinzip wie auch mit dem Gleichheitssatz in Einklang (BVerwG, Urteil vom 18. April 1975, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr.: 37 S. 34/39; Urteil vom 16. September 1981, KStZ 1982, 69).
Der BayVGH führt in seinem Urteil vom 18. Mai 1999 Az.: 23 B 95.1119 zu Starkverschmutzungszuschlägen aus, dass den Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum zusteht, und zwar sowohl bei der grundsätzlichen Entscheidung, ob solche Zuschläge überhaupt zu erheben sind, als auch ab welcher Schmutzwassermenge und ab welchem Verschmutzungsgrad im Verhältnis zum normalen Abwasser Zuschläge zu erheben sind (Grenzwertregelung), welche Parameter zu wählen sind (BSB5, CSB, nichtfiltrierbare Stoffe, Stickstoff, Phosphor und weitere), welche Kostenanteile des Betriebs der Kläranlage verschmutzungsabhängig sind und welche Messmethoden zur Bestimmung der konkreten Verschmutzung der jeweiligen betrieblichen Abwasser zu wählen sind und ob typisierend zwischen verschiedenen gewerblichen Unternehmungen zu unterscheiden ist.