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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 48
Antrag, Verfahren
(1) Gegen Beschlüsse des Landtags über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen
1.
Abgeordnete, deren Mitgliedschaft im Landtag bestritten ist,
2.
Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,
3.
Stimmberechtigte, deren Wahlbeanstandung vom Landtag verworfen worden ist.
(2) 1Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs binnen einem Monat seit der Beschlußfassung des Landtags einzureichen; er ist durch die Anführung von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen. 2Eine Landtagsminderheit muß sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3Dieser hat bei der Antragstellung den Nachweis seiner Bevollmächtigung vorzulegen.
(3) 1Der fristgemäß eingereichte Antrag ist den weiteren Beteiligten zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. 2Beteiligt sind außer dem Antragsteller der Landtag und die Personen, deren Mitgliedschaft im Landtag durch die beantragte Entscheidung betroffen wäre. 3Die Äußerung und die Gegenerklärung erfolgen schriftlich. 4Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.
(4) Ist die Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingehalten worden, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
(5) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Abgeordneten, dem Landtag, den etwaigen übrigen Beteiligten, der Staatsregierung und dem Landeswahlleiter zuzustellen.