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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 47
Verfahren
(1) 1Der Antrag ist der beteiligten Wählergruppe zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. 2Hat eine im Landtag vertretene politische Partei den Antrag gestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) 1Der Antragsteller und die Wählergruppe müssen sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Dieser hat bei seiner ersten Äußerung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. 3Wird der Antrag von einer politischen Partei gestellt, ist zugleich der Nachweis vorzulegen, daß die Vollmacht von dem nach der Parteisatzung hierzu Berechtigten erteilt wurde.
(3) Ausfertigungen der Entscheidung sind der Staatsregierung, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, den Bevollmächtigten des Antragstellers und der beteiligten Wählergruppe, dem Landtag und dem Landeswahlleiter zuzustellen.