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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 38
Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sind
1.
alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern, soweit sie natürliche Personen sind,
2.
alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz im Freistaat Bayern eingerichtet haben.