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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 35
Bayerische Architektenversorgung
Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder und Juniormitglieder der Bayerischen Architektenkammer.