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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 33
Bayerische Ärzteversorgung
Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung ist, wer
1.
nicht berufsunfähig ist,
2.
zur Ausübung einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt ist und
3.
im Freistaat Bayern eine berufliche Tätigkeit ausübt, bei der ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder verwertet werden.