Inhalt

VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 34
Bayerische Apothekerversorgung
1Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer. 2Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Freistaat Bayern pharmazeutisch tätig sind.