Inhalt
    
    
            
              Art. 19
               Wirtschaftsplan, Geschäftsbericht 
              
             
             1Dienstherren mit eigenen Versorgungsrücklagen sowie der Bayerische Versorgungsverband stellen für ihren Bereich für jedes Wirtschaftsjahr Wirtschaftspläne auf. 2Sie können zusätzlich Geschäftsberichte veröffentlichen.