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Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 17.11.2021
§ 5
Aberkennung
(1) 1Der Orden kann aberkannt werden, wenn sich der Inhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Ordens als unwürdig erweist oder wenn ein solches Verhalten nachträglich bekannt wird. 2Dies ist auch der Fall, wenn die Werte der Verfassung durch die Trägerin oder den Träger gröblich missachtet werden.
(2) 1Die Aberkennung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags ausgesprochen. 2Das Ordenszeichen, die Miniatur und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an das Landtagsamt zurückzuübereignen und zurückzugeben.