Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 17.11.2021
§ 4
Ordensmatrikel
(1) Vom Landtag wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt, die zusammen mit allen die Verleihung des Ordens betreffenden Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt wird.
(2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensträgerinnen und -träger mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tages der Verleihung eingetragen.