Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 17.11.2021
§ 2
Verleihungsurkunde
1Die Verleihungsurkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags ausgefertigt. 2Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen. 3Abschriften des Gesetzes über den „Bayerischen Verfassungsorden“ und dieses Statuts sind beizufügen.