Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 6
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1.
durch Geburt;
2.
durch Legitimation;
3.
durch Eheschließung;
4.
durch Einbürgerung.
(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.