Inhalt
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
-
durch Geburt;
- 2.
-
durch Legitimation;
- 3.
-
durch Eheschließung;
- 4.
-
durch Einbürgerung.
(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.