Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 2
(1) 1Bayern ist ein Volksstaat. 2Träger der Staatsgewalt ist das Volk.
(2) 1Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. 2Mehrheit entscheidet.