Inhalt
    
    
                
                (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
                
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
durch Geburt;
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
durch Legitimation;
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
durch Eheschließung;
                   
                  
                  - 4.
 
                  - 
                    
durch Einbürgerung.
                   
                  
                
                (2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
                (3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.