Inhalt

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Text gilt ab: 01.05.2023

4.   Schlussbestimmungen

4.1   Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2023 in Kraft.

4.2   Übergangsregelung

1Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung 2022, der Abschlussprüfung 2022, der Fortbildungsprüfung 2022/2023 und der Ausbilder-Eignungsprüfung 2022 werden noch nach den Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über die Entschädigungen für die Durchführung der Fortbildungsprüfungen zur AOK-Betriebswirtin bzw. zum AOK-Betriebswirt der AOK Bayern vom 10. Mai 2012 (AllMBl. 2012 S. 467), über die Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung sowie der Ausbilder-Eignungsprüfungen vom 11. Mai 2012 (AllMBl. 2012 S. 468) abgegolten. 2Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung 2023, die vor dem 1. Mai 2023 erfolgt sind, werden nach dieser Entschädigungsregelung abgegolten.