Inhalt

PrüfEntschR-SoFaKV
Text gilt ab: 01.05.2023

1.   Geltungsbereich

Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gezahlt wird, wird
den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse für gemeinsame Aufgaben und der Prüfungsausschüsse sowie
den von einem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen zur Abwicklung der Prüfungsverfahren Beauftragten, zum Beispiel Mitglieder von Unter- oder Arbeitsausschüssen und beteiligte Fachdozentinnen beziehungsweise Fachdozenten,
nach den folgenden Bestimmungen eine Entschädigung gewährt.