Inhalt

PrüfEntschR-SoFaKV
Text gilt ab: 01.05.2023

3.   Entschädigung für den zeitlichen Aufwand vorbehaltlich von Nr. 3.6

3.1  

Für die Abnahme von Zwischenprüfungen wird gewährt
a)
für die Vorbereitung einer Sitzung und die Teilnahme, wenn die Einberufung der Sitzung von den Prüfungsausschüssen gemeinsam beschlossen wurde,
aa)
bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden: eine Vergütung von 30,00 € je Sitzungstag,
bb)
bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden: eine Vergütung von 50,00 € je Sitzungstag;
b)
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 17,60 €;
c)
für eine von den Prüfungsausschüssen gemeinsam oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer Aufgabe eine Vergütung von 40 % der Vergütung, die für das Erstellen der Aufgabe gewährt wird;
d)
für eine von den Prüfungsausschüssen gemeinsam beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, von dem den Beschluss fassenden Gremium festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Vergütung;
e)
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 1,00 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüferinnen und Prüfer nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist; eine Reisekostenvergütung wird nicht gewährt.

3.2  

Für die Abnahme von Abschlussprüfungen wird gewährt
a)
für die Vorbereitung einer Sitzung und die Teilnahme, wenn die Einberufung der Sitzung des jeweiligen Ausschusses vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen wurde,
aa)
bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden: eine Vergütung von 30,00 € je Sitzungstag,
bb)
bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden: eine Vergütung von 50,00 € je Sitzungstag;
b)
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 18,70 €;
c)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer Aufgabe eine Vergütung von 40 % der Vergütung, die für das Erstellen der Aufgabe gewährt wird;
d)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Vergütung;
e)
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 1,00 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüfer und Prüferinnen nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist; eine Reisekostenvergütung wird nicht gewährt;
f)
für das Erstellen einer Fallgestaltung mit Prüfungskriterien für die mündliche Prüfung eine Vergütung von 33,00 €;
g)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder einem seiner Unter- oder Arbeitsausschüsse beschlossene Überarbeitung einer Fallgestaltung mit Prüfungskriterien für die mündliche Prüfung eine Vergütung von 16,50 €;
h)
für die Abnahme der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfling eine Vergütung von 6,60 €.

3.3  

Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen wird gewährt
a)
für die Vorbereitung einer Sitzung und die Teilnahme, wenn die Einberufung der Sitzung des jeweiligen Ausschusses vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen wurde,
aa)
bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden: eine Vergütung von 30,00 € je Sitzungstag,
bb)
bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden: eine Vergütung von 50,00 € je Sitzungstag;
b)
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 20,90 €;
c)
für das Erstellen einer mündlichen Prüfungsaufgabe einschließlich Prüfungskriterien, zum Beispiel Fallgestaltung oder Präsentation, eine Vergütung von 55,00 €;
d)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Vergütung;
e)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von einem Unter- oder Arbeitsausschuss des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer mündlichen Prüfungsaufgabe einschließlich Prüfungskriterien, zum Beispiel Fallgestaltung oder Präsentation, eine Vergütung von 16,50 €;
f)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe eine Vergütung entsprechend Nr. 3.3 Buchst. d;
g)
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 1,10 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüfer und Prüferinnen nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist; eine Reisekostenvergütung wird nicht gewährt;
h)
für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Prüfling eine Vergütung von 15,40 €.

3.4  

Für die Abnahme von Ausbilder-Eignungsprüfungen
a)
für die Vorbereitung einer Sitzung und die Teilnahme, wenn die Einberufung der Sitzung vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen wurde,
aa)
bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden: eine Vergütung von 30,00 € je Sitzungstag,
bb)
bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden: eine Vergütung von 50,00 € je Sitzungstag;
b)
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 18,70 €, wobei in besonderen Einzelfällen ein abweichender angemessener Betrag durch Entscheidung des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben in Abstimmung mit dem Bereich Bildung der AOK Bayern gezahlt werden kann;
c)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer Aufgabe eine Vergütung von 7,50 € je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer;
d)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der vollen Vergütung;
e)
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 0,70 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüferinnen und Prüfer nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist; eine Reisekostenvergütung wird nicht gewährt;
f)
für die Abnahme der Präsentation einer Ausbildungssituation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation sowie des Fachgesprächs je Prüfling eine Vergütung von 12,10 €.

3.5  

Für eine Nachkorrektur im Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Korrekturvergütung für eine schriftliche Prüfungsarbeit gewährt.

3.6  

1Die unter den Nrn. 3.1 Buchst. b bis d, 3.2 Buchst. b bis d, 3.2 Buchst. f bis g, 3.3 Buchst. b bis f und 3.4 Buchst. b bis d genannten Vergütungen werden je Aufgabe nur einmal gewährt; sie werden im Übrigen nicht gewährt, soweit die Tätigkeit im Rahmen einer Sitzung eines Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben, eines Prüfungsausschusses oder eines Unter- oder Arbeitsausschusses erfolgt. 2Die Zahlung der Entschädigungen wird von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen angeordnet.