Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
58.
Informations- und Kommunikationspflicht
1Der Zuwendungsempfänger hat die Öffentlichkeit über die erhaltene finanzielle Unterstützung zu informieren. 2Auf sämtlichen Informationsmaterialien, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel Flyer, Faltblätter, Website), muss ein gut sichtbarer Hinweis über die durch den Freistaat Bayern erhaltene Unterstützung enthalten sein. 3Hierfür muss das Logo des StMUV verwendet werden; es wird verwiesen auf http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/cd/index.htm. 4Dem StMUV sind für eigene Zwecke geeignete Bilder im Zusammenhang mit den jeweiligen Fördergegenständen zur Verfügung zu stellen und die Nutzungsrechte hierfür einzuräumen.