Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
52.
Übergangsregelungen
1Bewilligungen, die auf Grundlage der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zur Förderung von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen, von Wanderwegen und von Unterkunftshäusern (FöR-GaWaU) vom 12. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 164) erteilt wurden, werden nach den bisherigen Regelungen abgewickelt. 2Davon ausgenommen sind ausschließlich einzelne Bewilligungen, die in Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Richtlinienanpassung von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem StMUV zum Laufzeitende der FöR-GaWaU vom 12. Januar 2023 noch auf dieser Grundlage erteilt wurden. 3Das konkrete Vorgehen zur Änderung von erlassenen Bescheiden wird durch das StMUV im Wege einer Einzelfallregelung festgelegt.