Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
57.
Erfolgskontrolle

57.1 Regelmäßige Evaluierung

1Die Wirksamkeit der Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinien ist regelmäßig zu überprüfen (Evaluation). 2Die Zuwendungsnehmer sind zur Mitwirkung verpflichtet.

57.2 Evaluierung bei Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass einer Gartenschau

1Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes bei Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass einer Gartenschau sind der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises noch weitere Informationen zu übermitteln. 2Es sind Aussagen darüber zu treffen, inwieweit die jeweiligen städtebaulichen Zielsetzungen mit der Gartenschau erreicht werden konnten, sowie weitere Angaben zur Besucherzahl der Gartenschau, zur Größe, zum Zustand, der Beschaffenheit und Nutzung der geförderten, dauerhaften Flächen, zur ökologischen Aufwertung sowie Nutzung durch die Bevölkerung zu machen.