Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2028

5.   Repowering

1 § 6 WindBG gilt auch beim Repowering; die modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG richtet sich hier nach §§ 45b, 45c BNatSchG. 2Beim Repowering außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 WindBG ist § 45c BNatSchG zu beachten. 3Art. 5 Abs. 3 EU-Notfallverordnung ist zu beachten.