Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2028

3.   Eingriffsregelung

3.1   Anwendungsbereich

1Soweit Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) oder des BNatSchG über die erforderliche Kompensation zu entscheiden. 2Die Kompensation erfolgt nach den Vorschriften des BauGB, wenn aufgrund von Bauleitplanung (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind (§ 18 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB). 3§§ 14 bis 17 BNatSchG finden in diesem Fall im anschließenden Genehmigungsverfahren für die einzelne WEA keine Anwendung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). 4Die Eingriffsregelung nach BNatSchG findet daher bei WEA im Regelfall nur Anwendung, wenn außerhalb bauleitplanerischer Vorgaben Eingriffe im Außenbereich zu erwarten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit §§ 14 ff. BNatSchG). 5Die Anforderungen der Eingriffsregelung nach BauGB sind nicht Gegenstand dieser Hinweise. 6Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für die Eingriffsregelung nach BNatSchG.

3.2   Baubedingte Beeinträchtigungen

1Baubedingte Beeinträchtigungen wirken sich regelmäßig vorübergehend aus. 2Sie sind durch angemessene Auflagen zur Vermeidung so gering wie möglich zu halten (§ 15 Abs. 1 BNatSchG). 3Im Regelfall sollen baubedingte Beeinträchtigungen dadurch unter der Erheblichkeitsschwelle des § 14 Abs. 1 BNatSchG gehalten werden. 4Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht vollständig vermeidbar, hat die Kompensation einschließlich der Wiederherstellung des Ausgangszustands der baubedingt in Anspruch genommenen Flächen nach fachlichen Standards zu erfolgen.

3.3   Naturhaushalt

1Soweit durch die zu errichtende Anlage keine ökologisch wertvollen Flächen erheblich beeinträchtigt werden, stellt die Flächeninanspruchnahme durch die Überbauung mit dem Mastfuß der WEA regelmäßig keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. 2Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 BNatSchG entfallen dann insoweit. 3Die Kompensation für alle anderen in Anspruch genommenen Flächen (außer des Mastfußes) einschließlich der Erschließungsmaßnahmen wie Netzanbindung oder Wegebau bleibt unberührt und richtet sich nach den Bestimmungen der Bayerischen Kompensationsverordnung. 4Zu den ökologisch wertvollen Flächen zählen insbesondere:
a)
Flächen mit Biotoptypen im Sinne der Kartieranleitung der Biotopkartierung Bayern,
b)
Standorte und Habitate der nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und der Bundesartenschutzverordnung geschützten Arten,
c)
Lebensraumtypen gemäß FFH-Richtlinie.

3.4   Landschaftsbild

1Wird ein Eingriff zugelassen, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht zu kompensieren sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (§ 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG). 2Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können aufgrund der Höhe der Anlagen regelmäßig nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. 3Mangels feststellbarer Kosten für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bestimmt sich die Ersatzzahlung insbesondere nach Dauer und Schwere des Eingriffs (§ 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG). 4Die Ersatzzahlungen sind im Bereich der räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörde nach deren näherer Bestimmung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden (Art. 7 Satz 2 BayNatSchG). 5Die Zahlung ist vor Durchführung des Eingriffs zu leisten (§ 15 Abs. 6 Satz 5 BNatSchG). 6Es kann jedoch ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden (§ 15 Abs. 6 Satz 6 BNatSchG). 7Die Höhe der Ersatzzahlung für WEA wird in Abhängigkeit von der Bedeutung des Landschaftsbildes nach Wertstufen und der Gesamthöhe der Anlage festgesetzt, definiert als Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. 8Die Ermittlung der Wertstufen erfolgt in einem Umkreis des Fünfzehnfachen der Anlagenhöhe um die Anlage. 9Sind mehrere Wertstufen betroffen, ist eine anteilige Berechnung durchzuführen. 10Die für die Berechnung der Ersatzzahlung maßgebende Matrix befindet sich in Anlage 1. 11Ersatzgelder, die auf der Grundlage der Eingriffsregelung festgelegt werden, verbleiben (im Gegensatz zur artenschutzrechtlichen Abgabe nach § 6 WindBG beziehungsweise § 45d BNatSchG) bei den Ländern.

3.5   Berechnung des Ersatzgeldes

1Bei der Errichtung von Windfarmen werden bei der Berechnung des Ersatzgeldes gemäß Anlage 1 bereits bestehende Anlagen nicht berücksichtigt. 2Beim Repowering sind folgende Grundsätze maßgebend:
a)
Technisches Repowering und eine Erhöhung der bisherigen Anlage um maximal 10 % der bisherigen Anlagenhöhe, die definiert ist als Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius, lösen keine zusätzliche Landschaftsbildbeeinträchtigung und damit auch keine Kompensationspflicht aus.
b)
Beträgt die Höhenabweichung im Vergleich zur Altanlage mehr als 10 %, liegt in der Regel eine zusätzliche Landschaftsbildbeeinträchtigung vor, für die eine Ersatzzahlung nach der in Anlage 1 enthaltenen Matrix festzulegen ist.
3Wird die WEA im Zuge eines Repowering modernisiert, ist eine für die zu ersetzende Bestandsanlage bereits geleistete Kompensation von der für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes festzusetzenden Kompensation abzuziehen (§ 16b Abs. 4 Satz 3 BImSchG). 4Wird die WEA (Repowering- und Nicht-Repowering-Anlagen) in einem im Regionalplan ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für WEA errichtet, reduziert sich die abschließend errechnete Ersatzzahlung um 75 %.