Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2028

1.   Geltungsbereich

1Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Windenergieanlagen (WEA) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). 2Dies gilt auch für die Anwendung der Regelungen zum Ersatzgeld unter Nr. 3. 3Baurechtlich verfahrensfreie Klein-WEA mit unter 10 m Gesamthöhe werfen regelmäßig keine naturschutzrechtlichen Probleme auf. 4Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen mit 10 m bis 50 m Gesamthöhe ist eine Einzelfallprüfung der naturschutzrechtlichen Belange erforderlich, auf die die nachfolgenden Ausführungen nicht ohne Weiteres übertragbar sind.