Inhalt

FORSTZUSR 2021
Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8.   Verfahren

8.1   Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige AELF.

8.2   Antragstellung

1Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. 2Anträge nach Nrn. 2.1 und 2.4 sind vor Beginn der Maßnahme, die Zahlungsanträge nach Nrn. 2.2 und 2.3 bis zu einem vom StMELF festzulegenden Termin bei der Bewilligungsbehörde auf den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen. 3Dem Antrag sind die im gültigen Vordruck jeweils geforderten Unterlagen beizufügen.

8.3   Maßnahmenbeginn

1Mit der Durchführung von Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 2.4 darf erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (ZvM) vorliegt. 2Bei investiven Maßnahmen gilt grundsätzlich das Datum der Vergabe des ersten Auftrages (Abschluss eines der Ausführung zurechenbaren Lieferungs- oder Leistungsvertrages), Kaufvertrages oder das Bestelldatum als Maßnahmenbeginn. 3Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 gilt das Datum der ersten Sammelberatung in Förderstufe 1 als Maßnahmenbeginn. 4Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.2. und 2.3 gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn generell als erteilt.

8.4   Baubeginnsanzeige, Baubeendigungsanzeige bei Investitionen nach Nr. 2.1

1Der Baubeginn vor Ort ist mittels Baubeginnsanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. 2Das Bauende vor Ort ist mittels Baubeendigungsanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

8.5   Verwendungsnachweis

1Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks „Zuschussabruf/Verwendungsnachweis“ und begründender Unterlagen anzuzeigen. 2Abweichungen gegenüber dem Antrag sind anzugeben. 3Art und Umfang der bereit zu haltenden bzw. vorzulegenden Unterlagen regelt das Staatsministerium. 4Die Verwendungsnachweise sind bis spätestens zu den vom StMELF festgelegten Terminen vollständig der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen.

8.6   Auszahlung der Zuwendung

1Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertig gestellt ist bzw. durchgeführt wurde. 2Für bereits fertig gestellte Teile einer Maßnahme kann auf begründeten Antrag eine entsprechende Teilzahlung erfolgen. 3Die Höhe der Gesamtzuwendung wird auf der Grundlage des Prüfergebnisses der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt. 4Bei der Berechnung der Zuwendungen wird auf ganze Euro abgerundet.

8.7   Aufhebung des Bewilligungsbescheides, Rückforderungen

1Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).

8.8   Subventionsbetrug

1Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG). 2Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.