Inhalt

FORSTZUSR 2021
Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung

4.1.1   Effizienz

1FZus müssen die im Sinne dieser Richtlinie geltenden und vom StMELF festgesetzten allgemeinen und maßnahmenbezogenen Effizienzkriterien erfüllen. 2Sind Effizienzkriterien einmalig oder wiederholt nicht erfüllt, werden gestaffelte Abschläge vorgenommen (Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4.1 der Anlage 2).

4.1.2   Personelle und fachliche Professionalisierung

1FZus sind nur zuwendungsfähig, wenn sie eigenes forstfachlich qualifiziertes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigen. 2Dies gilt nicht für Maßnahmen der FV nach den Nrn. 2.1 und 2.3, vorausgesetzt, dass forstfachlich qualifiziertes Personal zum Einsatz kommt.

4.1.3   Wirtschaftlichkeit und sachgemäße Ausführung bei Eigenregie

Arbeiten in Eigenregie sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung gewährleistet ist.

4.2   Besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für die verschiedenen Maßnahmen

4.2.1   Zuwendungen für die Beschaffung von Maschinen und Geräten nach Nr. 2.1.1

1Für die Maschinen und Geräte muss eine Konformitätserklärung (CE) vorliegen. 2Bei Maschinen, die mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet werden können, ist ein solcher anzubringen. 3Die Anschaffung muss inhaltlich und/oder räumlich ein neues Betätigungsfeld erschließen. 4Als „neuwertig“ gelten grundsätzlich nur Vorführmaschinen und -geräte.

4.2.2   Zuwendungen für die Errichtung von Betriebsgebäuden und Anlagen nach Nr. 2.1.2

1Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen sowie der Erarbeitung und Einführung von Logistik- und Vermarktungskonzepten dürfen 15 % der Gesamtausgaben nicht übersteigen. 2Projekte mit einem Zuwendungsbedarf von mehr als 30 000 Euro (netto) bedürfen der vorherigen Zustimmung des StMELF. 3Die Lagerkapazität für die zur energetischen Verwertung vorgesehenen Holzmengen soll grundsätzlich eine Kapazität von 25 % der kalkulierten jährlichen Gesamtbereitstellung des betreffenden Sortimentes der FBG nicht überschreiten. 4Ausnahmen können im Einzelfall durch das StMELF genehmigt werden.

4.2.3   Zuwendungen für die Investition in EDV-Anlagen und Software nach Nr. 2.1.4

1Investitionen im Zusammenhang mit der Fusionierung von FBG gelten als Erstinvestition. 2Die Antragstellung kann bis ein Jahr nach der Fusion erfolgen. 3Ausgaben für die vorbereitende Konzeption dürfen 15 % der Gesamtausgaben (netto) nicht übersteigen.

4.2.4   Zuwendungen für die Übernahme der Waldbewirtschaftung nach Nr. 2.2.1 (Waldbewirtschaftungs- und Waldpflegeverträge)

1Im vertraglich vereinbarten Leistungskatalog muss der Waldschutz umfassend enthalten sein. 2Dazu gehört insbesondere die Borkenkäferkontrolle sowie ggf. die Organisation der Bekämpfung. 3Für den umfassenden Waldschutz darf es keine Einschränkungen geben. 4Die Verträge bedürfen der Schriftform. 5Die Mindestlaufzeit der Verträge muss ein Jahr umfassen. 6Für jeden Vertrag wird ein jährlicher Zuschuss gewährt. 7Je Mitglied kann nur ein Vertrag berücksichtigt werden. 8Vertragspartner muss die FBG sein (Name und Rechnung).

4.2.4.1   Zuwendungen für einfache Waldbewirtschaftungsverträge nach Nr. 2.2.1.1

1Eine Zuwendung für während eines Kalenderjahres abgeschlossene oder laufende Waldbewirtschaftungsverträge ist möglich. 2Eine Zuwendung nach Nr. 2.2.1.1 schließt die Förderung nach Nr. 2.2.1.2 aus und umgekehrt.

4.2.4.2   Zuwendungen für umfassende Waldpflegeverträge nach Nr. 2.2.1.2

1Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag das gesamte Förderjahr (Kalenderjahr) über besteht und dabei die Verkehrssicherungspflicht uneingeschränkt übernommen wird. 2Die geförderte Pflegevertragsfläche gemäß Nr. 2.2.1.2 wird bei der Berechnung der anrechenbaren Stellenanteile im Rahmen der Maßnahme nach Nr. 2.2.2 (überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes) in Abzug gebracht (siehe Anlage 2). 3Der Grad der Parzellierung wird je Vertrag an der Durchschnittsgröße aller vom Vertrag erfassten Einzelwaldparzellen gemessen. 4Dabei ist nicht die Zahl der Waldflurstücke nach Liegenschaftskataster entscheidend, sondern die Zahl der untereinander nicht unmittelbar verbundenen Waldparzellen. 5Waldparzellen werden dabei durch Wege, Gräben, Schneisen und dergleichen weder getrennt noch verbunden. 6Bei Zuwendungen für erstmalig abgeschlossene Verträge unter fünf Hektar (Einstiegsprämie) gilt abweichend von Nr. 4.2.4 eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren.

4.2.5   Zuwendungen für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes nach Nr. 2.2.2

4.2.5.1   Vermarktungs- und Abrechnungsmodus

1Die Zusammenfassung des Holzangebotes einschließlich der Holzvermarktung muss auf Rechnung und im Namen der FBG, bei Vermittlungen im Namen des jeweiligen ordentlichen Mitgliedes, vermittelt durch die FBG, erfolgen. 2Dabei müssen auch Prämienzahlungen ausschließlich auf das Konto der FBG eingehen. 3Unmittelbare Zahlungen von Holzkäufern an die Mitglieder der FBG sind ausgeschlossen.

4.2.5.2   Gewerbliche Selbstwerbung

1Zuwendungsfähig ist die Abwicklung der gewerblichen Selbstwerbung im Eigengeschäft. 2Das gilt auch für die Vermittlung der gewerblichen Selbstwerbung, soweit die Abwicklung (Einweisung, Einsatzüberwachung, Holzmengenfeststellung usw.) durch die FBG erfolgt und die Abrechnungen über das Konto der FBG laufen.

4.2.5.3   Personelle Trennung

Bei der Vertragspartnerin oder beim Vertragspartner (Holzkäufer, auch eigene Tochtergesellschaften) dürfen keine Beschäftigten der antragstellenden FBG beschäftigt sein, soweit diese Verfügungsberechtigungen im Rahmen des Holzgeschäfts auf beiden Seiten haben.

4.2.5.4   Räumliche Trennung

Die Geschäftsstelle des Vertragspartners oder des Holzkäufers muss von der antragstellenden FBG räumlich getrennt sein.

4.2.5.5   Abgrenzung der vermarkteten Holzmenge

1Grundlage der Förderung nach Nrn. 2.2.2 und 2.3.1 bildet der Durchschnitt der vermarkteten Holzmengen aus dem aktuellen sowie der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. 2Für die Nachweisung sind daher die Einzelvermarktungen aus dem aktuellen, sowie die bewilligten Jahresmengen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre anzugeben.
3Als vermarktete Holzmenge gilt die Holzmenge in Festmetern, für die auf dem Konto der FBG im jeweiligen Kalenderjahr der Kaufpreis gutgeschrieben worden ist. 4Dabei können nur Holzmengen anerkannt werden, die über das Konto der FBG abgerechnet werden. 5Provisionszahlungen alleine genügen nicht den Anforderungen.

4.2.5.6   Ausschluss der Doppelförderung

Die Zuwendung kann für die jeweilige Holzmenge nur einmal beantragt werden.

4.2.5.7   Umrechnungsfaktoren

1Nicht in Festmetern verkaufte Hölzer werden nach folgenden Faktoren in Festmeter umgerechnet: Für nach Raummetern vermarktetes Holz gilt der Faktor 0,70 Festmeter je Raummeter, für Waldhackgut der Faktor 0,40 Festmeter je Schüttraummeter und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 Festmeter je Tonne absolut trockener (t atro) Holzmasse. 2Weitere Sortimente werden nicht mitgerechnet.

4.2.5.8   Strukturabhängige Zu- und Abschläge nach Nr. 2.2.2.1

1Die Nachweisung der vermarkteten Holzmenge erfolgt je vermarktendes Mitglied. 2Diese Mengen werden nach den in Anlage 1 ausgewiesenen Mengengruppen getrennt für das Kalenderjahr aufsummiert.

4.2.5.9   Baumartenabhängige Zu- und Abschläge nach Nr. 2.2.2.2

1Die Nachweisung der vermarkteten Holzmenge erfolgt getrennt nach den in Anlage 1 ausgewiesenen Baumartengruppen. 2Diese Mengen werden getrennt für das Kalenderjahr aufsummiert.

4.2.6   Zuwendungen für Submissionen und Versteigerungen nach Nr. 2.2.3

1Die Veranstaltungen müssen in jedem Fall öffentlich sein und es muss ein offener Kaufmarkt vorhanden sein. 2Die FBG muss nicht selbst Veranstalter der Submission bzw. Versteigerung sein. 3Die Organisation der logistischen Aufgaben des vermarktenden Mitgliedes im Vorfeld, während und nach der Submission bzw. Versteigerung müssen von der FBG übernommen werden. 4Die Regelungen nach Nrn. 4.2.5.1 bis einschließlich 4.2.5.6 gelten entsprechend. 5Für Holzmengen, die bei der Submission bzw. Versteigerung nicht verkauft wurden, können im Rahmen eines Nachverkaufs nach Nr. 2.2.2 Zuwendungen gewährt werden.

4.2.7   Zuwendungen für die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Vereinsorgane nach Nrn. 2.2.4 und 2.3.3

Die Lehrgangskosten (z. B. Lehrgangsentgelt, Unterbringung, Verpflegung) müssen voll von der FBG bzw. FV getragen werden.

4.2.8   Zuwendungen für Mitgliederinformation und -mobilisierung nach Nr. 2.2.5

1Zuwendungsfähig sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. 2Förder- und Ehrenmitglieder sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie gleichzeitig die Voraussetzungen eines ordentlichen Mitgliedes erfüllen. 3Der Nachweis über die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und über den Beginn bzw. das Ende der Mitgliedschaft ist auf der Grundlage eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses zu erbringen. 4Das Mitgliederverzeichnis muss die eindeutige Identifikation jeden Mitgliedes gewährleisten und mindestens folgende Informationen enthalten:
Name und Vorname bzw. Bezeichnung des Mitgliedes,
Anschrift (Straße, Hausnummer, Ort, Postleitzahl),
Art der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied und/oder Fördermitglied bzw. Ehrenmitglied),
Besitzart nach BayWaldG,
Mitgliedsfläche (auf zwei Nachkommastellen abgerundet),
Eintrittsdatum,
Austrittsdatum,
E-Mail-Adresse (für das Einzelmitglied fakultativ).
5Sofern auf der Basis von Name, Vorname bzw. Bezeichnung sowie der Anschrift die eindeutige Identifikation der Mitglieder nicht gewährleistet ist, sind Zusatzinformationen wie z. B. das Geburtsdatum oder die Steueridentifikationsnummer zu erfassen.

4.2.8.1   Zuwendungen für Druckerzeugnisse nach Nr. 2.2.5.1

1Um zuwendungsfähig zu sein, muss ein Druckerzeugnis mindestens drei Mal pro Kalenderjahr in einer Auflage erscheinen, die mindestens so groß ist wie die Zahl der ordentlichen Mitglieder, an die es nachweislich verteilt werden muss. 2Durch das StMELF werden Mindestanforderungen an Umfang, Inhalt und Gestaltung von Druckerzeugnissen gesondert geregelt.

4.2.8.2   Zuwendungen für Fachinformation, Mitgliedermobilisierung und Mitgliederwerbung über digitale Medien nach Nr. 2.2.5.2

1Die Homepage der FBG muss eigenständig sein und während des gesamten Kalenderjahres aktuell zu den satzungsgemäßen Aufgaben und Dienstleistungen der FBG umfassend informieren. 2Sie muss über die detaillierte Angabe von Kontaktdaten hinaus eine interaktive Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bieten, so dass auch digital eine Beratung der Mitglieder bzw. die Information von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern, die an der Mitgliedschaft interessiert sind, möglich ist. 3Der elektronische Newsletter muss mindestens vier Mal pro Kalenderjahr erscheinen und denjenigen ordentlichen Mitgliedern sowie Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern, die den Newsletter abonniert haben, zugeleitet werden. 4Mindestanforderungen an Inhalt und Gestaltung von Homepage und von Newsletter werden durch das StMELF gesondert geregelt.

4.2.8.3   Zuwendungen für Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer nach Nr. 2.2.5.3

1Je angefangene 150 ordentliche Mitglieder muss im Kalenderjahr mindestens eine Informationsveranstaltung bzw. Fortbildungsmaßnahme durchgeführt werden. 2Die Teilnahme von an der Mitgliedschaft interessierten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern ist unschädlich und im Rahmen der Mitgliederwerbung ausdrücklich erwünscht. 3Bei mehrtägigen Veranstaltungen können einzelne Tage nur dann als eigenständige Maßnahme bzw. Veranstaltung gewertet werden, wenn sie durch eine in sich geschlossene Thematik eindeutig von der übrigen Veranstaltung abgegrenzt sind und zusätzlich durch Organisation und Durchführung sichergestellt ist, dass eine Teilnahme an allen eigenständigen Maßnahmen mit in sich geschlossener Thematik für die Mitglieder und für Interessierte im Rahmen der mehrtägigen Informationsveranstaltung möglich ist. 4Die Beteiligung der FBG an Bildungs- und Informationsprogrammen anderer Träger, auch der Forstverwaltung (z. B. Bildungsprogramm Wald), kann dann als eigenständige Maßnahme bzw. Veranstaltung gewertet und gefördert werden, wenn die FBG wesentliche, thematisch und organisatorisch abgegrenzte Teile eines derartigen Programmes übernimmt, die den sonstigen Anforderungen voll entsprechen. 5Die Mitwirkung Dritter an entsprechenden Informationsveranstaltungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen der FBG ist für die Zuwendung unschädlich. 6Die Mindestdauer je Veranstaltung beträgt zwei Stunden. 7Die Mindestteilnehmerzahl je Veranstaltung liegt bei zehn ordentlichen Mitgliedern bzw. interessierten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern. 8Die Zuwendungsfähigkeit der von der FBG durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt.

4.2.9   Zuwendungen für Organisation und Betrieb von Informationsständen nach Nr. 2.2.6 und 2.3.4

Eine Zuwendung wird je Messe-, Markt- oder Ausstellungstag gewährt.

4.2.10   Zuwendungen für die Qualitätssicherung bei der Pflanz- und Saatgutbeschaffung nach Nr. 2.2.7

1Die FBG muss sich gegenüber den ordentlichen Mitgliedern im Rahmen der geförderten Maßnahme schriftlich/vertraglich (z. B. im Bestellformular) zur Qualitätssicherung im Rahmen der guten forstlichen Praxis verpflichten. 2Die Qualitätssicherung ist durch forstfachlich qualifiziertes Personal der FBG sicherzustellen und umfasst jeweils mindestens folgende Arbeitsschritte: Angebotseinholung sowie Abstimmung mit den Lieferantinnen und Lieferanten von Pflanz- und Saatgut, Kontrolle von Herkunft, Alter, Sortiment, Qualität und Pflanzenfrische bei Anlieferung des forstlichen Saat- und Pflanzgutes inklusive der Abwicklung von ggf. daraus entstehenden Reklamationen gegenüber den Pflanzenlieferanten. 3Die Pflanzenübergabe ist für jeden Bestellvorgang durch ein Pflanzenübernahmeprotokoll zu dokumentieren. 4Das StMELF stellt für die zuwendungsrelevanten Teile des Protokolls ein Muster zur Verfügung. 5Sofern es sich um zertifiziertes Pflanzgut handelt und gemäß dem jeweiligen Verfahren durch die FBG entsprechende Rückstellproben gezogen und an die Zertifizierungsstelle verschickt werden, wird für diesen Mehraufwand ein Zertifizierungszuschlag gewährt. 6Mit der Ausnahme der Beschaffung von Saatgut ist die Anzahl der zuwendungsfähigen Beschaffungsfälle auf vier je Mitglied im Kalenderjahr begrenzt. 7Ob der Zusammenschluss dem Mitglied gegenüber im Rahmen eines Vermittlungs- oder Eigengeschäfts tätig wird, ist im Sinne des Zuwendungszwecks unerheblich.

4.2.11   Zuwendungen für die Mitwirkung bei der praxisbezogenen Ausbildung des forstlichen Nachwuchses nach Nr. 2.2.8

1Im Rahmen eines fachpraktischen Ausbildungsabschnittes oder Ausbildungspraktikums soll der forstliche Nachwuchs einen Einblick in das Aufgabenspektrum einer anerkannten forstlichen Selbsthilfeeinrichtung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer bekommen. 2Dazu gehören satzungsgemäße Kerngeschäftsfelder und Kernprozesse, insbesondere die strukturverbessernden Leistungen der FBG im Klein- und Kleinstprivatwald mit all ihren Herausforderungen. 3Ein weiterer Schwerpunkt sollte die Zusammenarbeit und die Schnittstellen mit anderen Akteuren der Forst- und Holzwirtschaft sein. 4Ein Zuschuss wird in Abhängigkeit der Dauer des fachpraktischen Ausbildungsabschnittes oder Ausbildungspraktikums gewährt. 5Die Zuwendung wird pro Ausbildungstag ermittelt, wobei eine Mindestanzahl von fünf Ausbildungstagen erreicht werden muss. 6Maximal sind 20 Ausbildungstage je Auszubildendem (Forstreferendarinnen und Forstreferendare, Forstanwärterinnen und Forstanwärter, Forsttechnikerinnen und Forsttechniker oder Praktikantinnen und Praktikanten) zuwendungsfähig. 7In einer Ausbildungsbestätigung sind die Ausbildungszeit, Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und eine verantwortliche Ansprechperson nachzuweisen. 8Die verantwortliche Ansprechperson muss forstfachlich qualifiziert und bei der Forstbetriebsgemeinschaft sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. 9Im selben Ausbildungszeitraum ist für jede verantwortliche Ansprechperson der FBG nur eine Auszubildende oder ein Auszubildender zuwendungsfähig.

4.2.12   Zuwendungen für Informationsveranstaltungen für an der Waldbewirtschaftung interessierte Bürgerinnen und Bürger

1Die Mindestdauer je Veranstaltung beträgt zwei Stunden. 2Die Mindestteilnehmerzahl je Veranstaltung liegt bei zehn Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene). 3Das Thema „Forstwirtschaft“ soll dabei für alle Generationen unmittelbar erlebbar gemacht werden. 4Die Zuwendungsfähigkeit der durchgeführten Informationsveranstaltungen wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt. 5Die Mitwirkung Dritter an entsprechenden Informationsveranstaltungen ist für die Zuwendung unschädlich. 6Die tatsächliche Durchführung kann durch ordentliche Mitglieder erfolgen. 7Voraussetzung für die zuwendungsfähige Durchführung einer solchen Informationsveranstaltung ist eine entsprechende Zusatzqualifikation. 8Regelungen zu Inhalten und Erwerb dieser Zusatzqualifikation werden durch das StMELF gesondert festgelegt.

4.2.13   Zuwendungen für die Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes nach Nr. 2.3.1

1Ein Zuschuss wird in Abhängigkeit von der nachweislich abgewickelten Holzmenge gewährt. 2Basis der Förderung nach Nr. 2.3.1 bildet der Durchschnitt des Holzabsatzes aus dem aktuellen sowie der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. 3Grundlage für die Ermittlung und Abgrenzung der im Kalenderjahr zuwendungsfähigen Holzmengen sind die summarischen Mengen der Mitglieds-FBGen, die auf Rahmenverträge der FV geliefert wurden. 4Weiterhin gelten analog die Vorgaben nach den Nrn. 4.2.5.3, 4.2.5.4, 4.2.5.6, 4.2.5.7. und 4.2.5.9.

4.2.14   Zuwendungen für die Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes mit eigenem forstfachlich qualifiziertem Personal nach Nr. 2.3.1.2

1Das forstfachlich qualifizierte Personal muss auch für alle forstfachlichen Fragen seiner Mitglieder sowie die satzungsgemäßen Aufgaben rund um die Holznutzung und -bereitstellung zur Verfügung stehen. 2Die Summe der Stellenanteile des forstfachlich qualifizierten Personals muss mindestens 50 % der Gesamtstellenanteile betragen.

4.2.15   Zuwendungen für Informationsveranstaltungen und Fortbildungsprogramme für Beschäftigte und Funktionsträger der FBG nach Nr. 2.3.2

1Die Zuwendungsfähigkeit der von der FV durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt. 2Zuwendungsfähig ist eine FV im Rahmen dieser Maßnahme nur, wenn je Kalenderjahr ein Mindestumfang von drei Veranstaltungen zu jeweils unterschiedlichen Themen erreicht wird. 3Bei mehrtägigen Veranstaltungen können einzelne Tage nur dann als eigenständige Maßnahmen bzw. Veranstaltungen gewertet werden, wenn sie durch eine in sich geschlossene Thematik eindeutig von der übrigen Veranstaltung abgegrenzt sind und zusätzlich durch Organisation und Durchführung sichergestellt ist, dass eine Teilnahme an allen eigenständigen Maßnahmen mit in sich geschlossener Thematik für alle Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der FBG im Rahmen der mehrtägigen Veranstaltung möglich ist. 4Die Zuwendungsfähigkeit von Einzelveranstaltungen setzt voraus, dass Funktionsträgerinnen und Funktionsträger von mindestens fünf FBGen, die Mitglied der FV sind, daran teilnehmen. 5Die Mitwirkung Dritter sowie die Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der staatlichen Forstverwaltung an entsprechenden Informationsveranstaltungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen der FV ist für die Zuwendung unschädlich.

4.2.16   Zuwendungen für Mitgliederinformation und Interessensvertretung über digitale Medien nach Nr. 2.3.5

1Die Homepage der FV muss eigenständig sein und während des gesamten Kalenderjahres aktuell zu den satzungsgemäßen Aufgaben und Dienstleistungen der FV umfassend informieren. 2Sie muss über die detaillierte Angabe von Kontaktdaten hinaus eine interaktive Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bieten, so dass auch digital eine Beratung der Mitglieds-FBGen bzw. die Information von Kunden und Partnern, möglich ist. 3Der elektronische Newsletter muss mindestens vier Mal pro Kalenderjahr erscheinen und allen Mitglieds-FBGen sowie denjenigen, die den Newsletter abonniert haben, zugeleitet werden. 4Mindestanforderungen an Inhalt und Gestaltung von Homepage und von Newsletter werden durch das StMELF gesondert geregelt. 5Eine Zuwendung wird als maßnahmenspezifischer Pauschalsatz gewährt.

4.2.17   Zuwendungen für strukturverbessernde Einzelprojekte nach Nr. 2.4

1Einzelprojekte sind nach dieser Richtlinie nur zuwendungsfähig, wenn sie nicht durch anderweitig bestehende Förderprogramme abgedeckt werden. 2Die Zuwendungsfähigkeit der Projekte wird im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde festgestellt. 3Grundlage dafür ist in jedem Fall ein von der FBG mit dem Antrag vorzulegendes Konzept. 4Näheres regelt die Anlage 2. 5Im Rahmen der geförderten Projekte durchgeführte und angerechnete Veranstaltungen sowie digitale und gedruckte Veröffentlichungen sind nicht zuwendungsfähig nach Nr. 2.2.5 (Ausschluss der Doppelförderung). 6Es gibt drei Förderstufen. 7Die dafür jeweils vorgesehenen Mindeststandards und Nachweisunterlagen sind in Anlage 2 geregelt.

4.2.17.1   Regelanwendungsfälle

Als Regelanwendungsfälle sind definiert:
der Unterhalt von Waldwegen und
die Neuordnung im Wald.

4.2.17.2   Anwendungsfall Walderschließung

1Bei Walderschließungsprojekten bedarf die Anerkennung als zuwendungsfähiges Projekt der Zustimmung des StMELF. 2Die technischen Baustandards gemäß der Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR) in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.

4.2.17.3   Weitere Anwendungsfälle

In diesen Fällen bedarf die Anerkennung als zuwendungsfähiges Projekt der Zustimmung des StMELF.