Inhalt

FORSTZUSR 2021
Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

1.1   Rechtsgrundlagen

1Grundlagen dieser Richtlinie sind
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (soweit die Europäische Union (EU) die oben genannte EU-Verordnung ersetzt, tritt an die Stelle der zitierten Verordnung die entsprechende Nachfolgeverordnung),
der in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) erlassene Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung,
§ 5 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) in Form des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
die §§ 15 bis 17, 37 und 41 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG),
die Art. 20 bis 22 und Art. 40 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG),
das Bayerische Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG),
die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2   Zuwendungszweck

1Zweck der Zuwendung ist es, die Ziele des Art. 1 BayWaldG auf in Bayern gelegenen Waldflächen zu verwirklichen, insbesondere die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (FZus) in ihren Aufgaben nach dem BWaldG zu unterstützen und zu fördern. 2Die FZus als privatrechtliche Selbsthilfeeinrichtungen von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern verfolgen den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengrößen, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, der unzureichenden Walderschließung oder anderer Strukturmängel zu überwinden. 3Hierzu zählt auch, in der Gesellschaft das Bewusstsein und die Akzeptanz für nachhaltige Waldbewirtschaftung und ordnungsgemäße Forstwirtschaft, besonders auch durch FZus, zu schaffen. 4Darüber hinaus stärken die FZus die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft bei zunehmenden Konzentrationsprozessen auf der Abnehmerseite durch fortlaufende Modernisierung und durch fachliches Wissen. 5Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. 6Als solche gelten grundsätzlich Maßnahmen zur Stabilisierung der Wälder gegen die fortschreitenden Klimaänderungen sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Katastrophen- und Folgeschäden und zur Vorbeugung von Schadereignissen. 7Dazu kann das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) die Fördersätze und Zuschläge reduzieren oder streichen oder Fördermaßnahmen aussetzen.