Inhalt

FORSTZUSR 2021
Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7.   Sonstige Bestimmungen

7.1   Haushaltsrechtliche Vorgaben

Soweit in dieser Richtlinie und im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

7.2   Prüfrechte des Bundes

Die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.

7.3   Bindefrist

1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach Nr. 4.2.3 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 fünf Jahre nach endgültiger Abnahme. 2Die Maßnahmen nach Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4 unterliegen keiner zeitlichen Bindung.

7.4   Evaluierung

1Für eine Evaluierung der Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen dieser Richtlinie werden insbesondere die jährlichen Verwendungsnachweise für die Projekte analysiert. 2Das StMELF führt zudem einen regelmäßigen Austausch mit den Zuwendungsempfängern sowie mit den mit dem Fördervollzug befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) durch. 3Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.