Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

10.   Verfahren

10.1   Verfahren für den Begünstigten

10.1.1   Antragstellung

1Der Begünstigte hat die Teilnahme am Programm und die Förderung der obligatorischen Kontrollen vor Beginn der Maßnahme beim Zuwendungsempfänger schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
die Kosten des Vorhabens,
Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,
KMU-Erklärung,
UiS-Erklärung,
Versicherung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß abgegeben wurden und Verpflichtung/Erklärung, evtl. Änderungen, die sich nach Antragstellung und vor Abschluss des Vorhabens ergeben, dem Zuwendungsempfänger umgehend mitzuteilen,
Erklärung Rückforderungsanordnung.

10.1.2   Entscheidung

1Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme. 2Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen und erfasst die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllt sind.

10.1.3   Abrechnung

1Die Kosten für die erbrachten obligatorischen Kontrollen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. 2Der staatliche Zuschussanteil ist gesondert auszuweisen und mindert diesen Rechnungsbetrag.

10.2   Verfahren für den Zuwendungsempfänger

10.2.1   Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das StMELF.

10.2.2   Antragstellung

1Der Zuwendungsempfänger stellt bei der Bewilligungsbehörde vor Maßnahmenbeginn einen Förderantrag, in welchem er den im beantragten Kalenderjahr erwarteten Umfang (Anzahl der Kontrollen), den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt. 2Der Zuwendungsempfänger darf bereits ab Antragstellung mit der Durchführung der obligatorischen Kontrollen beginnen.

10.2.3   Bewilligung

1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Sie erlässt einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. 3Der endgültige Bewilligungsbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

10.2.3.1   Fristen

Im (vorläufigen) Bewilligungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bis spätestens 31. März des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vorzulegen.

10.2.3.2   Inhalte

1Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten obligatorischen Kontrollen zu erbringen. 2Abweichend von den Vorgaben in der Nr. 7.3.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist im zahlenmäßigen Nachweis der Umfang getrennt für die einzelnen Kontrollstufen darzustellen. 3Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind entsprechend den Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.

10.2.3.3   Prüfung von Unterlagen

Der Zuwendungsempfänger hat
Anträge der Begünstigten,
die von den Prüfeinrichtungen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen,
Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten, Eigenanteil des Begünstigten,
Zahlungsfluss vom Zuwendungsempfänger an eine ggf. eingesetzte Prüfeinrichtung
der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.

10.2.3.4   Auszahlung

1Die Auszahlung der Förderung für die durchgeführten obligatorischen Kontrollen erfolgt bis zu 80 % des im Bewilligungsbescheid festgelegten förderfähigen Betrags als Teilzahlung. 2Die Lizenznehmer müssen diese Mittel innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung für die Durchführung der obligatorischen Kontrollen verwenden. 3Des Weiteren wird auf Nr. 6 der VV zu Art. 44 BayHO verwiesen.

10.2.3.5   Prüfungsrecht

1Die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden und der ORH haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege, beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 2Das Prüfungsrecht des ORH erstreckt sich auch auf Art. 91 BayHO.

10.3   Veröffentlichung

Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen durch die Bewilligungsbehörde veröffentlicht:
Kurzbeschreibung,
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen,
Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.

10.4   Kommunikation mit den Antragstellern

In der Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.