Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

8.   Art und Umfang der Förderung/Beihilfe

1Die Zuwendung an die Lizenznehmer erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. 2Die Beihilfe an die begünstigten Betriebe erfolgt in Form von bezuschussten Dienstleistungen, d. h. die Beihilfe umfasst keine Direktzahlungen an die begünstigten Beihilfeempfänger nach Nr. 4 dieser Richtlinie, sondern wird den für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stellen (Lizenznehmer) bezahlt. 3Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Kosten der obligatorischen Kontrolle. 4Die Mehrwertsteuer ist von der Förderung ausgenommen. 5Der maximale Fördersatz beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Förderhöchstsätze für die Kontrollen in den jeweiligen Produktbereichen:
Produktbereiche
Förderhöchstsätze in Euro
Eier, Honig, Milch und Milcherzeugnisse
155,00
Masthähnchen und Masthähnchenfleisch, Puten und Putenfleisch
150,00
Rinder und Rindfleisch, Kälber und Kalbfleisch
147,50
Gehegewild/Fleisch von Gehegewild, Lämmer und Lammfleisch
147,50
Schweine und Schweinefleisch
143,00
Getreide
125,00
Obst, Gemüse einschließlich Salate, Speisekartoffeln, Veredelungskartoffeln, Raps-Speiseöl, Senfkörner, Feinsaure Delikatessen und Gemüsekonserven
108,00