Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

7.   Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers

1Der Zuwendungsempfänger muss gewährleisten, dass
die obligatorischen Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ eingehalten wird und
die eingesetzten Prüfeinrichtungen gemäß Qualitätsregelungsrichtlinie von der LfL zugelassen sind.
2Die Lizenznehmer müssen sich zudem verpflichten, die Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie für die Finanzierung der obligatorischen Kontrollen zu verwenden und in Form von verbilligten Dienstleistungen an die Begünstigten weiterzugeben.
3Zudem verpflichten sich die Lizenznehmer, die Begünstigten im Zusammenhang mit der Abrechnung der vergünstigten Dienstleistung über die Höhe und Herkunft der Fördermittel zu informieren.