Inhalt
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
1Die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheids und als Folge davon die Rückforderung des Zuwendungsbetrags richten sich nach Art. 43, 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).
7.2
Ergänzend bzw. abweichend gilt:
7.2.1
1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO endet
- –
bei geförderten Baumaßnahmen einschließlich technischer Einrichtungen zwölf Jahre nach Fertigstellung,
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bei geförderten sonstigen Investitionen fünf Jahre nach Fertigstellung bzw. Lieferung.
2Die Aufbewahrungsfrist für Förderunterlagen beträgt zwölf Jahre. 3Die Bewilligungsbehörde bewahrt darüber hinaus die Förderunterlagen zwölf Jahre lang ab dem Zeitpunkt auf, zu dem letztmals eine Zuwendung/Einzelbeihilfe nach dieser Richtlinie gewährt wurde.
7.2.2
Auf den von der Waldweide freigestellten Flächen ist die Ausübung der Waldweide mindestens für die Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen.
7.2.3
Bei geförderten Alm-/Alpgebäuden ist eine Nutzung des Wohnteils für nicht landwirtschaftliche Zwecke während der Alm-/Alpsaison unzulässig.
7.3
Soweit Fördermaßnahmen im Vollzug dieses Programms Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.