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BBP
Text gilt ab: 15.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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787-L

Bayerisches Bergbauernprogramm
(BBP)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 21. Februar 2025, Az. L2-7292-1/1891

(BayMBl. Nr. 126)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über das Bayerische Bergbauernprogramm (BBP) vom 21. Februar 2025 (BayMBl. Nr. 126)

1Grundlagen dieser Richtlinie sind
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 BayHO, und die Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu,
Verordnung (EU) 2022/2472 ,
Verordnung (EU) 2023/2831 ,
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 ,
Gebietskulisse gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
2Soweit die EU während der Laufzeit dieser Richtlinie die oben genannten EU-Verordnungen ersetzt, treten an Stelle der zitierten Verordnungen die entsprechenden Nachfolgeverordnungen. 3Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und Art. 23 und 44 der BayHO als Zuwendungen gewährt. 5Es gelten deshalb die VV zu diesen Artikeln. 6Diese Richtlinie wurde in Anwendung des Art. 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 erlassen und bei der EU-Kommission freigestellt. 7Die Förderung der Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen nach Nr. 2.1 gilt als De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor. 8Die Förderung der Investitionen zur Herstellung von Alm-/Alpkäse nach Nr. 2.2.2 gilt als De-minimis-Beihilfe Gewerbe.