Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 22.06.2023
2.
Gegenstand der Förderung
a)
Erwerb von Feldrobotern (einschl. Zusatzaggregaten), die automatisch Beikraut bekämpfen oder unter größtmöglicher Reduzierung des Bodendrucks landwirtschaftliche Arbeiten ausführen (einschl. Garten- und Weinbau), sowie landwirtschaftliche Arbeiten (auch im Garten- und Weinbau), die ansonsten nur in Handarbeit ausgeführt werden können,
b)
Erwerb von vollautomatischen Geräten, die zwischen und innerhalb der Pflanzenreihen nicht chemisch Beikraut bekämpfen,
c)
Erwerb von elektronischen Reihenführungen für Geräte, die zwischen den Pflanzenreihen nicht chemisch Beikraut bekämpfen,
d)
Erwerb von Pflanzenschutzgeräten, die Zielpflanzen bzw. -flächen erkennen und nur auf diese Pflanzenschutzmittel ausbringen.
Die Fördergegenstände können auch jeweils anteilig beantragt werden (im Rahmen von Bruchteilgemeinschaften).