Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 22.06.2023
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass
die beantragten förderfähigen Investitionen die von der LfL festgelegten Mindestanforderungen erfüllen (Aufnahme in die Produktliste),
mit den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben die Mindestsumme von 10 000 Euro erreicht wird und
innerhalb der jeweiligen Produktgruppe (2 a) bis 2 d)) im BaySL Digital noch keine Zuwendungen für Projekte gewährt wurden, bei denen die Zweckbindungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
2Die im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlichte Produktliste wird fortlaufend aktualisiert. 3Eine Ergänzung kann auch auf Veranlassung eines Antragstellers oder eines Dritten (insbesondere Hersteller, Händler) erfolgen.