Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 22.06.2023
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass
bei Förderung von Investitionen gemäß 2 a), 2 b) und 2 c) die von der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden (Aufnahme in die Produktliste),
bei Förderung von Investitionen gemäß 2 d) eine positive Fachstellungahme der zuständigen Fachbehörde mit den Antragsunterlagen vorgelegt wird,
für beantragte Nahinfrarot-Sensoren zur Bestimmung der Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern (Nr. 2 a)) eine Zertifizierung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft oder eine andere vergleichbare Zertifizierung vorliegt und
innerhalb der jeweiligen Produktgruppe (2 a) bis 2 c)) im BaySL Digital noch keine Zuwendungen für Projekte gewährt wurden, bei denen die Zweckbindungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
2Die im Internet-Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) veröffentlichte Produktliste (ohne Bewässerungssensorik bzw. -steuerung) wird fortlaufend aktualisiert. 3Eine Ergänzung kann auch auf Veranlassung eines Antragstellers oder eines Dritten (insbesondere Hersteller, Händler) erfolgen.