Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 22.06.2023
3.
Zuwendungsempfänger
a)
Unternehmen der Landwirtschaft (einschl. Wein- und Gartenbau) in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 kleine oder mittlere Unternehmen sind und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten. Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein.
b)
Rechtsfähige Zusammenschlüsse von Landwirten zum Zwecke der gemeinschaftlichen Anschaffung und Nutzung von Maschinen und Einrichtungen, soweit für alle Beteiligten eine landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung nachgewiesen werden kann. Der Zusammenschluss muss schriftlich vereinbart sein.
c)
Unternehmen in Bayern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, soweit sie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind und die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten.