Inhalt
1.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die VV zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien nicht etwas anderes bestimmt ist.
3 Nrn. 3.1, 3.2 und 3.3 ANBest-P werden nicht angewandt.
4Zuwendungen von weniger als 500 Euro pro Antrag werden nicht gewährt. 5Die Zuwendungsbeträge werden auf volle Euro abgerundet.
6Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
1.1
Nicht förderfähige Unternehmen
Nicht gefördert werden Unternehmen,
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bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
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Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 59 Verordnung (EU) 2022/2472 sowie
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Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
1.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne von § 14 des Umsatzsteuergesetzes und Zahlungsnachweise des Antragstellers nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für Leistungen abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässen (Skonti, Boni, Rabatte).
1.3
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
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Ersatzbeschaffungen,
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gebrauchte Einrichtungen (Messegeräte zählen nicht als Gebrauchteinrichtungen),
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Gegenstände, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden.
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Gegenstände die überwiegend anderen Zwecken dienen (z. B. in Teil D: Fütterungscomputer, Sensorsysteme in Zusammenhang mit der Melktechnik).
1.4
Mehrfachförderung
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden (z. B. Einzelbetriebliches Investitionsförderprogramm, Investitionsprogramm Landwirtschaft des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft), dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.