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Text gilt ab: 01.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2023
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787-L

Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft (BaySL)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 1. März 2022, Az. G4-7271-1/1286

(BayMBl. Nr. 223)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft (BaySL) vom 1. März 2022 (BayMBl. Nr. 223)

1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV),
die Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3Diese Richtlinie wurde in Anwendung des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erlassen und bei der EU-Kommission freigestellt.
4Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie einschließlich aller Anlagen und Formulare alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.