Inhalt
10.
Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Rückforderungen, Verzinsung
10.1
Rückforderungen, Sanktionen
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung gewährter Zuschüsse und die Verzinsung richten sich nach Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 ZuVLFG, i. V. m. §§ 10, 14 Marktorganisationsgesetz i. V. m. Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Die ggf. erforderliche Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 8 Verordnung (EU) 2017/40.
10.2
Hochrechnung von Fehlern, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden
1Vom Prüfdienst festgestellte Fehler im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle werden von der Bewilligungsstelle monetär bewertet. 2Soweit beim Antragsteller keine Vollprüfung durchgeführt worden ist, wird die ermittelte monetäre Abweichung in Relation zum Wert der gezogenen Stichprobe gesetzt. 3Der notwendige Rückforderungsbetrag wird ermittelt, indem die festgesetzte prozentuale Abweichung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen worden ist, hochgerechnet wird. 4Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die beanstandete Lieferperiode durch einen unabhängigen Dritten vollständig überprüfen zu lassen, um den tatsächlichen monetären Fehler festzustellen.
10.3
Konsequenzen bei Verstößen der belieferten Einrichtungen
1Soweit festgestellt wird, dass belieferte Einrichtungen gegen die folgenden einzuhaltenden Verpflichtungen und Auflagen verstoßen haben, kann die Einrichtung für eine oder mehrere Lieferperioden oder dauerhaft von der Teilnahme am Schulprogramm ausgeschlossen werden:
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Durchführung der pädagogischen Begleitmaßnahmen,
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Verteilung der gelieferten Produkte an begünstigte Kinder,
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Hinweis auf die Teilnahme am EU-Schulprogramm mit Poster oder falls vorhanden auf der Homepage der Einrichtung, sofern nicht in von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist Abhilfe geschaffen wird.
2Wenn die gemeldete Kinderzahl nicht anhand der Dokumentation der Einrichtung nachvollzogen werden kann, wird die zu viel gewährte Zuwendung beim Lieferanten zurückgefordert und die korrigierte Kinderzahl bei künftigen Auszahlungen an den Lieferanten zu Grunde gelegt.