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Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2026
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784-L

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 7. August 2025, Az. M4-7687.3-1/525

(BayMBl. Nr. 352)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 7. August 2025 (BayMBl. Nr. 352)

1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671),
Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen,
Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission,
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz,
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz) ,
Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung) ,
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz),
Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften hierzu, sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz – ZuVLFG)
in der jeweils geltenden Fassung.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Präambel
1Ziel dieses Programms ist die Veränderung der Verzehrgewohnheiten von Kindern zu einer gesundheitsförderlichen Ernährung. 2Dem zu geringen Verzehr von Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten bei Kindern soll entgegengewirkt und der Anteil an Obst, Gemüse, sowie Milch und Milchprodukten in der Ernährung nachhaltig erhöht werden. 3Die Wertschätzung für Lebensmittel und ihre Entstehung soll ebenfalls gesteigert werden. 4Das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft mit den teilnehmenden Einrichtungen spielt bei der regelmäßigen Versorgung mit Obst, Gemüse, sowie Milch und Milchprodukten eine wichtige Rolle. 5Ein abwechslungsreiches Angebot mit Erzeugnissen aus regionaler Erzeugung und mit saisonalem Bezug soll bevorzugt eingesetzt werden. 6Die Verwendung ökologisch erzeugter Produkte wird ausdrücklich begrüßt. 7Flankierende Maßnahmen und das Vorbild des Erziehungs- und Lehrpersonals unterstützen die erfolgreiche Umsetzung des Programms und das Erreichen der angestrebten Verhaltensmuster. 8Es soll deshalb im Rahmen dieser Richtlinie die kostenlose Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten unter den nachfolgend genannten Bedingungen und nach Verfügbarkeit der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gefördert werden. 9Die Richtlinie dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten in Kindergärten und Häusern für Kinder und schulischen Einrichtungen im Rahmen eines von der Europäischen Union eingeführten und mitfinanzierten EU-Schulprogramms in Bayern. 10Die Umsetzung des EU-Schulprogramms erfolgt auf Grundlage einer regionalen Strategie gemäß Art. 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Umsetzung eines Schulprogramms in Bayern.

1.   Zweck der Zuwendung

1Durch diese Förderung soll der Verzehr von Obst, Gemüse, sowie Milch und Milchprodukten bei Kindern möglichst früh und dauerhaft erhöht werden. 2Bereits im Kindergarten- und Grundschulalter soll der Grundstein für eine gesunde Ernährung gelegt und eine hohe Wertschätzung für Lebensmittel erreicht werden.

2. Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung ist die Belieferung von teilnahmeberechtigten Einrichtungen (siehe Nr. 3.2) mit Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben. 2Es sind grundsätzlich nur Lieferungen förderfähig, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Lieferung zugelassen ist

2.1 Förderfähige Produkte

1Förderfähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich Bananen, sowie Milch und Milchprodukte gemäß Verordnung (EU) 2017/40, wobei auch genussfertig, stückig vorbereitete und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. verpackte Apfelschnitze oder Karottenstifte) einbezogen werden können. 2Die folgenden Sortimentslisten sollen als Orientierung für eine Auswahl an Obst- und Gemüsearten sowie Milch und Milchprodukten in Abstimmung von belieferter Einrichtung und Lieferanten dienen. 3Es handelt sich bei Obst und Gemüse um eine nicht abschließende Liste, die durch Vereinbarung zwischen der belieferten Einrichtung und dem Lieferanten im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach Verordnung (EU) 2017/40 vorgegebenen Anforderungen entsprechen. 4Zusätzlich werden förderfähige Milch und Milchprodukte definiert. 5Hier handelt es sich um eine abschließende Liste.

2.1.1 Förderfähiges Obst und Gemüse

Äpfel, Aprikosen, Bananen, Birnen, Blaubeeren, Brombeeren, Clementinen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Jostabeeren, Kirschen, Kiwis, Mandarinen, Melonen1, Mirabellen, Nektarinen, Orangen, Pfirsiche, Pflaumen, Stachelbeeren, Trauben, Zwetschgen und weitere Obstarten.
Gurken, Karotten, Kohlrabi, Paprika, Radieschen, Tomaten, Zucchini, Cocktailtomaten, Fenchel, Rettich, Sellerie und weitere Gemüsearten.

2.1.2 Förderfähige Milch und Milchprodukte

1Förderfähig sind
pasteurisierte Milch, ESL-Milch, H-Milch, auch Ziegen- und/oder Schafmilch, jeweils ab Fettstufe 1,5 %,
reine Buttermilch,
Joghurt, natur, mind. 1,5 % Fettstufe,
alle Käsesorten, die in der Käseverordnung unter Anlage 1, Buchstabe A und C aufgeführt sind. In der Kategorie Frischkäse unter Buchstabe A ist nur Speisequark (alle Fettstufen) beihilfefähig,
jeweils ohne Zusätze von Zucker, Fett, Salz, Süßungsmitteln, Früchten und Fruchtzubereitungen, Stabilisatoren, Gelatine, Pektine.
2Die herstellungsbedingte Verwendung von Salz und/oder Milchfett bei der Erzeugung von Käse bleibt unberücksichtigt.

2.2 Nicht förderfähige Produkte

1Nicht förderfähig sind
Nüsse, z. B. Wal-, Hasel- und Erdnüsse,
Sauerkonserven, Trockenobst und Saft,
Rohmilch, Vorzugsmilch,
Sahne, Creme Fraiche, Butter, Mascarpone,
Trinkjoghurt, Kefir, Fruchtjoghurt, Fruchtbuttermilch,
Rahmfrischkäse, Doppelrahmfrischkäse, Kräuterfrischkäse, Schichtkäse,
freie Käsesorten, Käsezubereitungen, Schmelzkäse, -zubereitungen,
Parmesan, Reibekäse
und alle Milchprodukte, denen Zucker, Salz, Fett und/oder Süßungsmittel zugesetzt sind, sowie weitere vergleichbare Milchprodukte. 2Die herstellungsbedingte Verwendung von Salz und/oder Milchfett bei der Erzeugung des Grundproduktes Käse bleibt hierbei unberücksichtigt.

1 [Amtl. Anm.:] Melonen zählen botanisch zu den Kürbisgewächsen bzw. dem Gemüse, werden aber im Alltag als Obst eingestuft.

3.   Zuwendungsempfänger

3.1   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassenen Lieferanten.

3.2   Teilnahmeberechtigte Einrichtungen und begünstigte Kinder

1Begünstigt sind in
Kindergärten und Häusern für Kinder betreute Kinder bis zum Schuleintritt,
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen in Bayern und vergleichbare Einrichtungen und
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9 bzw. 10 der Förder- und Mittelschulen mit Ausnahmegenehmigung der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus dem Schuljahr 2024/2025,
wenn für die Einrichtung in der jeweiligen Produktgruppe (Obst/Gemüse, Milch/Milchprodukte) durch den Lieferanten bis zum 31. Juli 2025 mind. eine digitale Lieferbestätigung für Lieferungen zwischen dem 1. September 2024 und dem 30. April 2025 mit einem Antrag über iBALIS eingereicht wurde. 2Nicht teilnahmeberechtigt sind Kinderhorte und -krippen, Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien, sowie nicht regelmäßig besuchte Einrichtungen wie z. B. Schullandheime oder Krankenhausschulen. 3In begründeten Fällen können auch Schülerinnen und Schüler aus höheren Jahrgangsstufen von Förder- und Mittelschulen oder vergleichbaren Schulen einbezogen werden, wenn diese einen hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern höherer Bedürftigkeit aufweisen.

3.3   Anmeldung der Einrichtungen für das Schuljahr 2025/2026

1Voraussetzung für eine Teilnahme einer Einrichtung (gemäß Nr. 3.2) im Schuljahr 2025/2026 ist, dass sie in dem vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) vorgegebenen Anmeldezeitraum
durch einen Lieferanten (gemäß Nr. 6) unter Angabe der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder über iBALIS angemeldet wird und
die vom Lieferanten gemeldete Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder fristgerecht bestätigt.
2Der Anmeldezeitraum wird im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.

4.   Zuwendungsvoraussetzung

Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden.

4.1   Lieferverhältnis

1Die Rechte und Pflichten des Lieferanten sowie der Einrichtung sind im jeweiligen Merkblatt aufgeführt. 2Mit dem Antrag auf Zuwendung bzw. der Lieferbestätigung bestätigen der Lieferant und die Einrichtung, vom Merkblatt Kenntnis genommen und die jeweiligen Verpflichtungen eingehalten zu haben bzw. einzuhalten. 3Im Internet-Förderwegweiser des StMELF unter www.stmelf.bayern.de/foerderung/schulprogramm stehen die erforderlichen Merkblätter und Formulare zur Verfügung.

4.2   Verpflichtungen der Einrichtungen

Die teilnehmenden Einrichtungen sind verpflichtet:
pädagogische Begleitmaßnahmen umsetzen.
Die verpflichtende Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen ist bei der Teilnahme von Kindergärten und Häusern für Kindern über die verbindliche Umsetzung des Bildungsziels „Gesundheitsbildung“ (§ 13 Kinderbildungsverordnung) erfüllt. Bei den Grund- und Förderschulen sind diese bei den Klassen 1 bis 4 über die Umsetzung des Lehrplans abgedeckt.
Teilnahmeberechtigte vergleichbare Einrichtungen und die höheren Jahrgangsstufen der Mittel- und Förderschulen (siehe Nr. 3.2) müssen für alle Kinder pädagogische Begleitmaßnahmen durchführen, die das Wissen und Verständnis der Kinder zu Ernährung und Landwirtschaft fördern. Die Durchführung der pädagogischen Begleitmaßnahmen muss bei Vor-Ort-Kontrollen belegt werden können.
Orientierung zur Umsetzung bieten der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Soziales mit seinen Inhalten zum Themenbereich Ernährung, der LehrplanPlus und die Handreichung Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Bildungsangebote des StMELF zum Themenbereich Ernährung, Hauswirtschaft und Landwirtschaft stehen allen Einrichtungen unter www.stmelf.bayern.de/ernaehrung/angebote-fuer-schulen zur Verfügung.
mit dem vorgegebenen Poster oder auf der Homepage der Einrichtung (sofern vorhanden) darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulprogramm teilnehmen. Das Poster steht zum Download im Förderwegweiser des StMELF bereit.
die gelieferten Produkte an begünstigte Kinder zu verteilen.
die Anzahl der bestätigten berücksichtigungsfähigen Kinder nachvollziehbar zu dokumentieren.

4.3   Lieferung von Bio-Produkten

1Im Rahmen dieser Richtlinie zur Umsetzung des EU-Schulprogramms gelten sowohl ökologische/biologische Erzeugnisse gemäß Art 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 als auch Umstellungserzeugnisse gemäß Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2018/848 (Umstellungserzeugnisse) als Bio-Produkte.
2Lieferanten, die Bio-Produkte liefern, müssen dies nachweisen. 3Der Nachweis hat durch eine Bio-Zertifizierung des Lieferanten, sowie die Ausweisung der Bio-Produkte auf den Lieferscheinen zu erfolgen. 4Die Bio-Zertifizierung ist im jeweiligen Schuljahr spätestens bei der erstmaligen Beantragung einer Auszahlung für die Lieferung von Bio-Produkten der Bewilligungsstelle vorzulegen. 5Die Lieferscheine werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle geprüft.

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Kosten

1Die zuwendungsfähigen Kosten werden pro definierte beihilfefähige Portion durch einen bayernweit einheitlichen Pauschalbetrag festgelegt. 2Der Pauschalbetrag pro Portion liegt bei 0,35 € für konventionelle Produkte und bei 0,46 € für Bio-Produkte gemäß Nr. 4.3.
3Die Mindestportionsgrößen sind wie folgt festgelegt:
100 Gramm Obst und Gemüse,
200 Milliliter Milch,
200 Gramm Buttermilch,
150 Gramm Joghurt/Quark,
30 Gramm Käse.

5.3   Höhe der Förderung

1Die Höhe der Zuwendung berechnet sich aus der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, der gelieferten Menge an zuwendungsfähigen Produkten pro Lieferperiode, sowie der festgesetzten Portionspauschale. 2Die Zuwendung wird begrenzt durch die festgelegte maximale zuwendungsfähige Menge je Kind und Lieferperiode. 3Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemisst sich dabei wie folgt:
in Häusern für Kinder und Kindergärten:
die Anzahl der Kinder bis zum Schuleintritt, die am Stichtag 1. September in der Einrichtung für das Kindergartenjahr registriert bzw. eine Platzzusage haben und mindestens drei Jahre alt sind,
in Grund- und Förderschulen:
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die am Stichtag 1. September in der Schule für das Schuljahr registriert bzw. angemeldet sind,
in Mittel- und Förderschulen mit Ausnahmegenehmigung:
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9 bzw.10, die am Stichtag 1. September in der Schule für das Schuljahr registriert bzw. angemeldet sind.
4Diese Anzahl ist verbindlich für das gesamte Schul-/Kindergartenjahr.
5Die Lieferhäufigkeit sowie die maximal beihilfefähige Menge je Kind und Lieferperiode und die Portionspauschale werden jeweils zum Ende eines Lieferquartals für das nächste Lieferquartal im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.

5.4   Mehrfachförderung

Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

6.   Zulassungsverfahren

1Lieferanten müssen vor der Teilnahme am EU-Schulprogramm durch die zuständige Stelle gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassen werden. 2Die Antragsformulare werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.

6.1   Zulassungsvoraussetzungen

1Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40. 2Des Weiteren setzt die Zulassung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde über die Registrierung und/oder Zulassung als Lebensmittelunternehmer voraus. 3Darüber hinaus muss sich der Lieferant verpflichten,
eine landwirtschaftliche Betriebsnummer (BALIS-Nummer) zu führen, die er bei dem für ihn zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen kann, sowie
die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

6.2   Entscheidung über die Zulassung

Die zuständige Stelle prüft die Zulassungsvoraussetzungen, lässt die Lieferanten zu und veröffentlicht die Liste(n) der zugelassenen Lieferanten mit den Kontaktdaten im Internet-Förderwegweiser des StMELF.

6.3   Vorzeitiger Maßnahmebeginn

1Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt ab Bekanntgabe des Zulassungsbescheides als erteilt. 2Ab diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller die Einrichtungen zu den im Internet-Förderwegweiser veröffentlichten, jeweils gültigen Bedingungen beliefern.

7.   Meldungen

Der Lieferant ist verpflichtet, Betriebsübergaben, sowie Änderungen der Unternehmensform, des Namens und der Adresse unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen.

8.   Antrags- und Kontrollverfahren

8.1   Antragstellung

1Für jede Lieferperiode, in der zuwendungsfähige Produkte geliefert wurden, ist ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung im Rahmen der Online-Antragstellung über iBALIS einzureichen.
2Dabei gilt die Antragsfrist gemäß Verordnung (EU) 2017/39. 3Für jede belieferte Einrichtung ist eine eigene Lieferbestätigung je gewählter Lieferperiode mit dem Antrag einzureichen. 4Ein Lieferant kann mehrere (Teil-)Anträge stellen.
5Die Lieferperioden werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. 6Mit der Lieferbestätigung bestätigt die Einrichtung den Erhalt der Waren gemäß den ihr vorliegenden Lieferscheinen, deren ordnungsgemäße Qualität und Verteilung sowie die Durchführung der flankierenden Maßnahmen.
7Jede belieferte Einrichtung erhält für jede Lieferung vom Lieferanten einen Lieferschein mit folgenden Mindestangaben:
belieferte Einrichtung,
Lieferdatum,
gelieferte Produkte,
Fettgehalt bei Milch und Joghurt,
Produktart (konventionell oder ökologisch/biologisch bzw. Umstellungserzeugnis),
Menge in Kilogramm bzw. Liter.
8Der Verwendungsnachweis i. S. v. Nr. 6 ANBest-P gilt mit der Lieferbestätigung als erbracht.

8.2   Bewilligung, Auszahlung und Aufbewahrungsfristen

1Die zuständige Stelle erlässt auf Basis der eingereichten Belege einen Bewilligungsbescheid. 2Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Mittelfreigabe durch das StMELF. 3Die Lieferscheine sind von der Einrichtung und dem Lieferanten über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.

8.3   Kontrollen

1Die zuständige Stelle führt die Verwaltungskontrollen nach Verordnung (EU) 2017/39 durch. 2Der Prüfdienst der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Vorgaben durch und übermittelt die Ergebnisse der zuständigen Stelle zur weiteren Verwendung.

9.   Zuständigkeit

Zuständige Stelle ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

10.   Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Rückforderungen, Verzinsung

10.1   Rückforderungen, Sanktionen

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung gewährter Zuschüsse und die Verzinsung richten sich nach Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 ZuVLFG, i. V. m. §§ 10, 14 Marktorganisationsgesetz i. V. m. Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Die ggf. erforderliche Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 8 Verordnung (EU) 2017/40.

10.2   Hochrechnung von Fehlern, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden

1Vom Prüfdienst festgestellte Fehler im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle werden von der Bewilligungsstelle monetär bewertet. 2Soweit beim Antragsteller keine Vollprüfung durchgeführt worden ist, wird die ermittelte monetäre Abweichung in Relation zum Wert der gezogenen Stichprobe gesetzt. 3Der notwendige Rückforderungsbetrag wird ermittelt, indem die festgesetzte prozentuale Abweichung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen worden ist, hochgerechnet wird. 4Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die beanstandete Lieferperiode durch einen unabhängigen Dritten vollständig überprüfen zu lassen, um den tatsächlichen monetären Fehler festzustellen.

10.3   Konsequenzen bei Verstößen der belieferten Einrichtungen

1Soweit festgestellt wird, dass belieferte Einrichtungen gegen die folgenden einzuhaltenden Verpflichtungen und Auflagen verstoßen haben, kann die Einrichtung für eine oder mehrere Lieferperioden oder dauerhaft von der Teilnahme am Schulprogramm ausgeschlossen werden:
Durchführung der pädagogischen Begleitmaßnahmen,
Verteilung der gelieferten Produkte an begünstigte Kinder,
Hinweis auf die Teilnahme am EU-Schulprogramm mit Poster oder falls vorhanden auf der Homepage der Einrichtung, sofern nicht in von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist Abhilfe geschaffen wird.
2Wenn die gemeldete Kinderzahl nicht anhand der Dokumentation der Einrichtung nachvollzogen werden kann, wird die zu viel gewährte Zuwendung beim Lieferanten zurückgefordert und die korrigierte Kinderzahl bei künftigen Auszahlungen an den Lieferanten zu Grunde gelegt.

11.   Information und Publizität

1Die Vorgaben von Art. 98 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen über die Informations- und Publizitätsmaßnahmen sowohl für die Zuwendungsempfänger als auch für die Öffentlichkeit sind entsprechend anzuwenden. 2Die Antragsteller sind rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass das geltende EU-Recht die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel sowie die geförderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, aus denen die Zuwendungen gewährt wurden.
3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in der öffentlichen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

12.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor